1. Zurückbehaltungsrecht
Der Gläubiger ist berechtigt, den Retentionsgegenstand, den er dem Schuldner oder einem Dritten herauszugeben verpflichtet wäre, zurückzubehalten.
Der Gläubiger hat bei der Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes folgende Grundsätze zu beachten:
- Treu und Glauben
- Auswahl der Retentionsgegenstände
- Keine stärkere Belastung als es der Sicherungszweck erfordert
- Umfang der Retentionsgegenstände
- So viele Gegenstände wie notwendig sind um die Retentionsforderung durch den präsumtiven Verwertungserlös zu decken [vgl. BGE 46 II 388, SemJud 1957, 96]
- Zusätzlicher Rückbehalt als Sicherheitsmarge bzw. Druckaufbau auf Retentionsschuldner ist unzulässig
- Uebermassrückbehalt muss auf Verlangen des Retentionsschuldners herausgegeben werden; Verweigerung macht den Retentionsgläubiger schadenersatzpflichtig [BGE 46 II 389 f., ZR 1906, 170, verneint]
- Sorgfältige Behandlung und Verwahrung des Retentionsgegenstandes bzw. der Retentionsgegenstände [vgl. BGE 109 II 30]
- Verhältnismässige Herausgabe des Retentionsgegenstandes bzw. der Retentionsgegenstände, bei Teilbarkeit, im Falle einer Teilzahlung oder einer anderweitigen Sicherstellung.
2. Verwertungsrecht
Der Gläubiger ist berechtigt, den Retentionsgegenstand, wenn seine Forderung nicht hinreichend sichergestellt wird, nach Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten zu lassen und sich aus dem Erlös bezahlt zu machen.
Dabei bestehen folgende Grundsätze:
- Vorabbefriedigungsrecht des Retentionsgläubigers vor anderen Gläubigern
- Dabei bestehen zwei Vorbehalte
- Im Range der dinglichen Sicherheit vorgehende Pfandrechte sind zu beachten
- Für den Rang des Retentionsrechtes gilt das Prinzip der Alterspriorität [vgl. ZGB 893 Abs. 2].
Das Retentionsrecht wird im Zwangsvollstreckungsverfahren als Faustpfandrecht behandelt. Dessen Verwertung erfolgt somit auf dem Wege der Betreibung auf Pfandverwertung.
Weiterführende Informationen
- Beneficium excussionis realis [SchKG 41]
- Auch beim Retentionsrecht kann der Schuldner die Vorausverwertung des Pfandgegenstandes verlangen [vgl. BGE 104 III 8 ff., Erw. 2]