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- Das Gericht ermächtigt den Sachverständigen,
- einen Augenschein vorzunehmen
- Urkunden beizuziehen
- Parteien und Dritte zu befragen
- Das Gericht kann die Ermächtigung mit Auflagen verbinden wie
- Teilnahmerecht der Parteien
- Beachtung des Zeugnisverweigerungsrecht bei der Befragung Angehöriger
- Bei Widerstand der Betroffenen muss das Gericht zur förmlichen Beweiserhebung schreiten, da dem Sachverständigen keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen
Art der Erhebungen
- Psychiatrisches Gutachten
- Befragung des Betroffenen
- Befragung von Auskunftspersonen
- Technisches Gutachten
- Augenschein (Ortstermin)
- Beizug Pläne
- Konsultation (statische) Berechnungen
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