Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung
= unentgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch (Leihe; OR 305)
= Darlehenshingabe mit Rückerstattungspflicht (Darlehen; OR 312 f.)
Die Gebrauchsüberlassung ist nicht dauernd und führt nicht zu einer endgültigen Bereicherung.
Unentgeltliche Arbeitsleistung
= unentgeltlicher Auftrag (OR 394 Abs. 3)
Arbeitskraft bzw. Zeitaufwand wird in der Praxis nicht dem Vermögen zugerechnet und kann daher nicht Gegenstand einer schenkungsweisen Zuwendung sein.
OR Art. 394 Abs. 3
Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
Unentgeltliches Treuhandverhältnis
= unentgeltlicher Auftrag zum treuhänderischen Halten eines Rechts im Interesse des Fiduzianten
Die fiduziarische Rechtsübernahme ist nur vorübergehend und führt nicht zu einer Bereicherung des Empfängers, da er das Treugut nicht für sich verwenden darf.
Unentgeltliche Hinterlegung
= Verwahrung einer beweglichen Sache (OR 472 Abs. 1), die im Zweifelsfall unentgeltlich erfolgt (OR 472 Abs. 2)
Die Unterschiede zur Schenkung sind:
- Keine Eigentumsübertragung auf den Aufbewahrer
- Jederzeitiges Rückforderungsrecht des Hinterlegers
- Pflicht des Aufbewahrers zur Rückgabe der anvertrauten Sache (OR 475 Abs. 1).
OR Art. 472
A. Hinterlegung im Allgemeinen
I. Begriff
1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
2 Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.
OR Art. 475
2. Rückgabe
a. Recht des Hinterlegers
1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.
2 Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.
Unentgeltliche Sicherung
= Verpflichtungsgeschäft des Sicherheitsleistenden zugunsten eines Dritten
Es liegt keine unentgeltliche Vermögenszuwendung vor, sondern nur, aber immerhin, die unentgeltliche Sicherheitsleistung. Im Beanspruchungs- bzw. Verwertungsfalle ist der Hauptschuldner dem Sicherheitsleistenden zum Ersatze verpflichtet.
Klassische Beispiele:
- Bürgschaft (OR 492 ff.)
- Garantievertrag (OR 111)
- Drittpfandbestellung (vgl. BGE 102 III 49)
Unentgeltlicher Unterhalt
= periodische Leistungen des Pflichtigen an einen Begünstigten, aus Vertrag und damit ausserhalb von sittlichen Pflichten
Der unentgeltliche Unterhalt ist geprägt durch die Ungewissheit von Dauer und effektiver wirtschaftlicher Belastung.
Beispiele:
- Leibrentenvertrag (OR 516 ff.)
- Verpfründungsvertrag (OR 521 ff.)