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Schenkungen / Spenden

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Andere Unentgeltlichkeitsgeschäfte

Rechtsgebiet:
Schenkungen / Spenden
Stichworte:
Schenkungen, Spenden
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung

=   unentgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch (Leihe; OR 305)

=   Darlehenshingabe mit Rückerstattungspflicht (Darlehen; OR 312 f.)

Die Gebrauchsüberlassung ist nicht dauernd und führt nicht zu einer endgültigen Bereicherung.

Unentgeltliche Arbeitsleistung

=   unentgeltlicher Auftrag (OR 394 Abs. 3)

Arbeitskraft bzw. Zeitaufwand wird in der Praxis nicht dem Vermögen zugerechnet und kann daher nicht Gegenstand einer schenkungsweisen Zuwendung sein.

Unentgeltliches Treuhandverhältnis

=   unentgeltlicher Auftrag zum treuhänderischen Halten eines Rechts im Interesse des Fiduzianten

Die fiduziarische Rechtsübernahme ist nur vorübergehend und führt nicht zu einer Bereicherung des Empfängers, da er das Treugut nicht für sich verwenden darf.

Unentgeltliche Hinterlegung

=   Verwahrung einer beweglichen Sache (OR 472 Abs. 1), die im Zweifelsfall unentgeltlich erfolgt (OR 472 Abs. 2)

Die Unterschiede zur Schenkung sind:

  • Keine Eigentumsübertragung auf den Aufbewahrer
  • Jederzeitiges Rückforderungsrecht des Hinterlegers
  • Pflicht des Aufbewahrers zur Rückgabe der anvertrauten Sache (OR 475 Abs. 1).

Unentgeltliche Sicherung

=   Verpflichtungsgeschäft des Sicherheitsleistenden zugunsten eines Dritten

Es liegt keine unentgeltliche Vermögenszuwendung vor, sondern nur, aber immerhin, die unentgeltliche Sicherheitsleistung. Im Beanspruchungs- bzw. Verwertungsfalle ist der Hauptschuldner dem Sicherheitsleistenden zum Ersatze verpflichtet.

Klassische Beispiele:

Unentgeltlicher Unterhalt

=   periodische Leistungen des Pflichtigen an einen Begünstigten, aus Vertrag und damit ausserhalb von sittlichen Pflichten

Der unentgeltliche Unterhalt ist geprägt durch die Ungewissheit von Dauer und effektiver wirtschaftlicher Belastung.

Beispiele:

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