Einleitung
Schenkungen, Erbvorbezüge und gemischte Schenkungen ziehen beim Ableben des Schenkers oft folgende Fragen nach sich:
- Ausgleichung
- Liegt ein Ausgleichungsdispens vor und wenn ja, ist er gültig und in welchem Umfang wirkt er
- Kein Ausgleichungsdispens oder nicht umfassend wirkender Ausgleichungsdispens:
- Ausgleichung von Mehrwerten und Ertragsvorteilen auf dem unentgeltlichen Teil
- Herabsetzung von Pflichtteil verletzenden Wertvorteilen, vor allem sog. „Familienrabatte“ (ACHTUNG: Preisreduktionen wegen Vorbehaltsnutzungen und latenter Steuern sind daher offen auf den Betrag genau auszuweisen)
- Teilungsrechnung
- Einstellung der Erbvorbezüge in die Erbteilungs-Rechnung
Einzelne Themen der erbrechtlichen Aufarbeitung
Überblick
Beim lebzeitigen Immobilienerwerb durch einen Pflichtteilserben stehen in der späteren Erbteilung des Veräusserers folgende Themen noch zu Erledigung an:
- Bewertung des Schenkungs- bzw. des Erbvorbezugsgegenstandes
- durch den Teilungsbeauftragten bzw. den Testamentsvollstrecker,
- falls dies so letztwillig angeordnet ist
- durch die übrigen Pflichtteilserben,
- falls sie eine Zurücksetzung und deren Ausgleichung bzw. Herabsetzung geltend machen wollen
- Ausgleichung (ZGB 626 ff.)
- Vollzug Ausgleichsvermutung bei Nachkommen oder
- Vollzug von Ausgleichsanordnungen des Veräusserers oder
- Ausgleichungsdispens
- Beurteilung der Gültigkeit eines Ausgleichungsdispenses
- Beurteilung des Umfangs eines Ausgleichungsdispenses
- Herabsetzung (ZGB 522 ff.)
- Herabsetzungs-Begehren der anderen Pflichtteilserben
- Herabsetzungs-Einrede von Pflichtteilserben
- Verrechnung Verkäuferdarlehen mit Erbteil des Erwerbers/Schuldners (ZGB 614)
- Vorbehaltsnutzungen
- Löschung der Nutzniessungsdienstbarkeit im Grundbuch, falls der Ehepartner des ehem. berechtigten Veräusserers entweder nicht dienstbarkeitsberechtigt war oder vorverstorben ist
- Löschung der Wohnrechtsdienstbarkeit im Grundbuch, falls der Ehepartner des ehem. berechtigten Veräusserers entweder nicht dienstbarkeitsberechtigt war oder vorverstorben ist
Weiterführende Informationen
Gleichstellung aller präsumtiven Pflichtteilserben
In der Regel erweist sich die Gleichstellung aller Erben als zweckmässig:
- Wird einen präsumtiven Pflichtteilserben eine Schenkung oder Erbvorbezug ausgefolgt, sollte zur Gleichstellung und Vermeidung ausgleichungs- oder herabsetzungspflichtigen Wertdifferenzen denjenigen präsumtiven Pflichtteilserben, bei denen eigentlich keine Schenkung oder kein Erbvorbezug ansteht, ebenso eine gleichwertige unentgeltliche Zuwendung gemacht werden, um beim präsumptiven Nachlass für alle künftigen Pflichtteilserben die gleiche Grundlage zu schaffen; es empfiehlt sich zur Streitvermeidung den „Gleichstand“ erbvertraglich von den Erben bestätigen zu lassen;
- Durch die Gleichstellung entsteht eine sog. „Erbvorbezugsgemeinschaft“, d.h. eine durch Erbvorbezug begründete einfache Gesellschaft.
- Ein solches Vorhaben steht natürlich unter dem „Vorbehalt“ der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Möglichkeiten und der Gleichstellungsbereitschaft des Schenkers.
Erbvorbezugsgemeinschaft und Steuern
VwGer ZH, in StE 1995, B 42.32, Nr. 4 (Besteuerung bei komplizierten Teilungsverhältnissen mit Verschiebung der Eigentumsquoten)
Testamentsvollstreckung
Auch beim Szenario der lebzeitigen Vermögensnachfolge durch Schenkung oder Erbvorbezug sollte ein Testamentsvollstrecker letztwillig, d.h. mittels eigenhändigen oder öffentlichen Testaments, eingesetzt werden.