Zuwendungen sind auch möglich durch Errichtung einer Stiftung. Eine Stiftung setzt dreierlei voraus:
- Widmung
- eines Vermögens
- zu einem besonderen Zweck
Die Stiftungserrichtung kann in zwei grundsätzliche Phasen eingeordnet werden:
Lebzeitige Stiftungserrichtung
- Die Stiftung wird durch Widmung eines Vermögens zu einem besonderen Zweck zu Lebzeiten des Stifters errichtet
- Vorteile
- Stiftung kann vom Stifter organisiert und „in Betrieb gesetzt“ werden
- Klärung der Steuerfolgen (Steuerbefreiung)
- Kurzfristige, zeitnahe Umsetzung des Stiftergedankens, zu Lebzeiten des Stifters
- Nachteile
- Festlegung und – abgesehen von kleinen Modifikationen – Fixierung des Stiftungszweckes, ev. aus einer Spontaneität heraus
- Stifter verliert Herrschaft über das gestiftete Vermögen
- Vorteile
- Vgl. Stiftungsrecht: Widmung
Stiftungserrichtung von Todes wegen
- Die Stiftung durch Errichtung von Todes wegen wird mittels Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) für den Zeitpunkt nach dem Ableben initiiert
- Vorteile
- Stifter bleibt weiterhin, bis zu seinem Tode, über das zu stiftende Vermögen dispositionsfähig
- Stifter kann bis zu seinem Ableben hin den Stiftungszweck
- Nachteile
- Stiftungsgedanke wird bis zum Tode des Stifters nicht umgesetzt
- Stifter kann Organisation und Umsetzung des Stiftungsgedankens nicht mehr persönlich begleiten bzw. beeinflussen
- Vorteile
- Vgl. Stiftungsrecht: Widmung
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