Gegen den Schiedsspruch eines internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz ist einzig die Schiedsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (IPRG 191; BGG 77 I). Die zulässigen Rügen (dazu nachstehend) sind eingeschränkt und Beschwerden gegen Schiedsentscheide sind nur selten erfolgreich.
Der Schiedsentscheid (Endentscheid, Teilentscheid) kann nur angefochten werden:
- wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
- wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
- wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
- wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
- wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
Vorentscheide können nur angefochten werden:
- wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde (IPRG 179);
- wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat (IPRG 186 Abs. 1).
Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides (IPRG 190 III) bzw. des Schiedsentscheides (IPRG 190 IV).
Die Parteien können auf Rechtsmittel ganz oder teilweise verzichten, wenn keiner der Parteien Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat; auf die Revision kann jedoch nicht verzichtet werden (IPRG 192).
Art. 190 – 191 IPRG
IX. Endgültigkeit, Anfechtung, Revision
1. Anfechtung
1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2 Der Entscheid kann nur angefochten werden:
- wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
- wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
- wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
- wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
- wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids
3. Einzige Rechtsmittelinstanz
Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Die Verfahren richten sich nach den Artikeln 77 und 119b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005.
Art. 192 IPRG
X. Verzicht auf Rechtsmittel
1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.
2 Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.