Der Sitz des Schiedsgerichts ist für folgende Fragen entscheidend:
- Gerichtsstand
- das auf das Schiedsverfahren anwendbare Recht (lex arbitri)
- die für die Hilfstätigkeit zuständigen staatlichen Gerichte
- welche Rechtsmittel zulässig sind und welche Rechtsmittelinstanz zuständig ist
- «Nationalität» des Schiedsspruchs und Fragen der Anerkennung und Vollstreckung
Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien bestimmt. Haben die Parteien den Sitz nicht bestimmt, wird der Sitz durch die von den Parteien bezeichnete Schiedsinstitution bestimmt. Haben die Parteien auch keine Schiedsinstitution bestimmt, wird der Sitz von den Schiedsrichtern resp. das Schiedsgericht selbst bestimmt (IPRG 176 III).
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