Verfahrensrecht
Das auf das Schiedsverfahren anwendbare Verfahrensrecht ergibt sich aus der Schiedsvereinbarung, wenn die Parteien eine Rechtswahl vorgenommen haben. Das anwendbare Recht kann sich auch aus einer vereinbarten Schiedsordnung ergeben. Haben Sie keine Rechtswahl vorgenommen, gilt wird das Verfahrensrecht durch das Schiedsgericht bestimmt. Prozessleitende Entscheide des Schiedsgerichts über das Verfahren sind nicht anfechtbar. Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort geltend zu machen. Später ist die Geltendmachung ausgeschlossen (IPRG 182 IV).
Im Schiedsverfahren sind für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz folgende Minimalgrundsätze einzuhalten:
- Gleichbehandlung der Parteien
- kontradiktorische Ausgestaltung des Verfahrens
- Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien
Weiterführende Informationen:
Fehlende Anrufung einer Schiedsordnung | schiedsvereinbarung.ch
Materielles Recht
Das anwendbare materielle Recht ergibt sich aus der materiellrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, wofür eine Rechtswahl vorliegen kann. Liegt keine Rechtswahl vor, sind die Rechtsregeln des engsten Zusammenhangs anwendbar (IPRG 187).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.