Verfahrensrecht
Das auf das Schiedsverfahren anwendbare Verfahrensrecht ergibt sich aus der Schiedsvereinbarung, wenn die Parteien eine Rechtswahl vorgenommen haben. Das anwendbare Recht kann sich auch aus einer vereinbarten Schiedsordnung ergeben. Haben Sie keine Rechtswahl vorgenommen, gilt wird das Verfahrensrecht durch das Schiedsgericht bestimmt. Prozessleitende Entscheide des Schiedsgerichts über das Verfahren sind nicht anfechtbar. Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort geltend zu machen. Später ist die Geltendmachung ausgeschlossen (IPRG 182 IV).
Im Schiedsverfahren sind für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz folgende Minimalgrundsätze einzuhalten:
- Gleichbehandlung der Parteien
- kontradiktorische Ausgestaltung des Verfahrens
- Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien
Weiterführende Informationen:
Fehlende Anrufung einer Schiedsordnung | schiedsvereinbarung.ch
Materielles Recht
Das anwendbare materielle Recht ergibt sich aus der materiellrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, wofür eine Rechtswahl vorliegen kann. Liegt keine Rechtswahl vor, sind die Rechtsregeln des engsten Zusammenhangs anwendbar (IPRG 187).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:RechtsgutachtenEinleitung: Rechtsgutachten in der SchweizAutoren:SchiedsgerichtEinleitung zum SchiedsgerichtAutoren:SchiedsgerichtsbarkeitEinleitung zur Binnen-Schiedsgerichtsbarke...Autoren:ZivilprozessrechtFokus ZivilprozessrechtAutoren:ProzesskautionEinleitung zur ProzesskautionAutoren:SchiedsordnungEinleitung zur Schiedsordnung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht