Verfahrensrecht
Das auf das Schiedsverfahren anwendbare Verfahrensrecht ergibt sich aus der Schiedsvereinbarung, wenn die Parteien eine Rechtswahl vorgenommen haben. Das anwendbare Recht kann sich auch aus einer vereinbarten Schiedsordnung ergeben. Haben Sie keine Rechtswahl vorgenommen, gilt wird das Verfahrensrecht durch das Schiedsgericht bestimmt. Prozessleitende Entscheide des Schiedsgerichts über das Verfahren sind nicht anfechtbar. Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort geltend zu machen. Später ist die Geltendmachung ausgeschlossen (IPRG 182 IV).
Im Schiedsverfahren sind für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz folgende Minimalgrundsätze einzuhalten:
- Gleichbehandlung der Parteien
- kontradiktorische Ausgestaltung des Verfahrens
- Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien
Weiterführende Informationen:
Fehlende Anrufung einer Schiedsordnung | schiedsvereinbarung.ch
Materielles Recht
Das anwendbare materielle Recht ergibt sich aus der materiellrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, wofür eine Rechtswahl vorliegen kann. Liegt keine Rechtswahl vor, sind die Rechtsregeln des engsten Zusammenhangs anwendbar (IPRG 187).
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