Bei der Vollstreckung wird zwischen schweizerischen und ausländischen Schiedsgerichtsentscheiden unterschieden:
Schweizerische Schiedsgerichtsentscheide
Schweizerische Schiedsgerichtsurteile sind
- Urteilen schweizerischer staatlicher Gerichte gleichgestellt
- sofort vollstreckbar (keine aufschiebende Wirkung)
- auf Verlangen ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen (ZPO 356 Abs. 1 iVm ZPO 386 Abs. 3)
- Schiedsentscheide
- auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung
- Vollstreckung nach SchKG
- Analoges Vorgehen wie bei staatlichen Urteilen
- Schiedsentscheid ist definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von SchKG 80
- auf Nicht-Geldleistung
- Vollstreckung nach ZPO 335 ff.
- Zuständigkeit: staatliches Gericht (mangels staatl. Gewalt des Schiedsgerichts [ZPO 337 Abs. 1 iVm ZPO 338])
- Vollstreckungsgesuch (ZPO 338)
- auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung
Art. 335 ZPO
Geltungsbereich
1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2 Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt.
3 Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen.
Ausländische Schiedsgerichtsentscheide
Ausländische Schiedsurteile müssen:
- wie Urteile ausländischer staatlicher Gerichte hier anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden
- Voraussetzungen für Anerkennung und Vollstreckung:
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