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Schiedsgerichtsbarkeit

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Vollstreckung

Rechtsgebiet:
Schiedsgerichtsbarkeit
Stichworte:
Schiedsgerichtsbarkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Vollstreckung wird zwischen schweizerischen und ausländischen Schiedsgerichtsentscheiden unterschieden:

Schweizerische Schiedsgerichtsentscheide

Schweizerische Schiedsgerichtsurteile sind

  • Urteilen schweizerischer staatlicher Gerichte gleichgestellt
  • sofort vollstreckbar (keine aufschiebende Wirkung)
  • auf Verlangen ist eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen (ZPO 356 Abs. 1 iVm ZPO 386 Abs. 3)
  • Schiedsentscheide
    • auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung
      • Vollstreckung nach SchKG
      • Analoges Vorgehen wie bei staatlichen Urteilen
      • Schiedsentscheid ist definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von SchKG 80
    • auf Nicht-Geldleistung
      • Vollstreckung nach ZPO 335 ff.
      • Zuständigkeit: staatliches Gericht (mangels staatl. Gewalt des Schiedsgerichts [ZPO 337 Abs. 1 iVm ZPO 338])
        • Vollstreckungsgesuch (ZPO 338)

Ausländische Schiedsgerichtsentscheide

Ausländische Schiedsurteile müssen:

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