ZPO 189 Ziff. 3, lit. c
Die Parteibevorzugung widerspricht den Grundsätzen von Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit der Gerichte in der Gewaltenteilung. Parteiische Schiedsgutachten erzeugen daher zu recht keine Bindungswirkung.
Schiedsgutachten
Die Parteibevorzugung widerspricht den Grundsätzen von Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit der Gerichte in der Gewaltenteilung. Parteiische Schiedsgutachten erzeugen daher zu recht keine Bindungswirkung.