ZPO 189 Ziff. 1
Das Schiedsgutachten kann sich als Beweismittelsurrogat nur auf Tatsachen und hier auf strittige beziehen. Unbestrittene Tatsachen würden eh nicht zum Beweis verstellt.
Strittige Rechtsfragen werden vom Gericht, sei es von einem staatlichen oder bei Schiedsabrede, vom Schiedsgericht entschieden.