ZPO 189 Ziff. 3
Die Partei werden durch das Resultat des Schiedsgutachtens gebunden, sofern und soweit die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können, gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorliegt, das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.