Der Befund (Schiedsgutachten) ist den Parteien schriftlich mitzuteilen.
Das Schiedsgutachten wird enthalten:
- Fragestellung
- Tatsachenfeststellungen
- Befund und seine Herleitung
- Schadenshöhe
- Differenz des Werts der beschädigten Sachen vor und nach der Beschädigung
Vor Eröffnung des Befundes kann der Schiedsgutachter immer noch Änderungen vornehmen.
Kompetenzüberschreitungen des Schiedsgutachters führen zur Ungültigkeit des Schiedsgutachtens.
Mängel des Schiedsgutachtens können sein:
- Unvollständigkeit
- Auslegungsbedürftigkeit
- nur teilweise Aufgabenerfüllung
- vorgeschriebene Begründung ist nicht gehörig wiedergegeben.
Die Mangelhaftigkeit des Schiedsgutachtens zieht nicht zwangsläufig seine Unverbindlichkeit nach sich.
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