Die Schiedsgutachtensabrede geht in den Fällen einer Universalsukzession (Fusion, Spaltung, Vererbung uam) auf den Rechtsnachfolger über und bleibt für diesen verbindlich. Die Schiedsgutachtensabrede bleibt in solchen Fällen vollinhaltlich in Kraft.
Im Falle der Singularsukzession, d.h. wo einzelne Rechte oder Gegenstände erworben werden (sog. asset deal), muss sich der Erwerber durch Uebernahme der Schiedsgutachtensabrede oder durch eine neue Vereinbarung betreffend Schiedsgutachten dazu verpflichten, einen möglichen Streit durch einen Schiedsgutachter beurteilen zu lassen.
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