Beim Schiedsgutachten wird der Streit dadurch beigelegt, dass der Entscheid des nach objektiven Grundsätzen urteilenden Dritten über die strittigen Tatsachen von den Parteien als verbindlich anerkannt wird.
Achtung:
Die Einberufung eines Schiedsgutachters könnte als Anerkennung der Leistungspflicht interpretiert werden. Ein Rückschluss, die Schiedsgutachterklausel als Anerkenntnis zu deuten, ist aber nicht erlaubt.