Entstehung
- Grundbuch
- Der Register-Schuldbrief entsteht mit Eintragung ins Grundbuch (ZGB 857 Abs. 1; ZGB 799 Abs. 1)
- Im Unterschied zum Papier-Schuldbrief wird hier kein Pfandtitel (Wertpapier) ausgestellt
- Rechtsgrund + Anmeldung
- Erfordernis von Rechtsgrundausweis (ZGB 965 Abs. 1 + 3) und Grundbuchanmeldung (ZGB 963 Abs. 1; GBV 46 ff.)
- Rechtsgrund
- (öffentlich beurkundeter) Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandrechts, enthaltend auch die schuldrechtlichen Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Amortisation bzw. Abzahlung und Kündigung, ev. Verweis auf eine separate Vereinbarung unter den Parteien, samt Schuldversprechen des Schuldbriefschuldners gegenüber dem Schuldbriefgläubiger (ZGB 799 Abs. 2)
- Vgl. auch
- Grundbuchanmeldung
- (schriftliche) Grundbuchanmeldung (ZGB 963 Abs. 1; GBV 48)
- Vgl. auch Grundbuchanmeldung
- Pfandbelastungsgrenze
- Es gilt auch für die Errichtung von Register-Schuldbriefen zu Lasten landwirtschaftlicher Grundstücke die Pfandbelastungsgrenze zu beachten (vgl. ZGB 798a; BGBB 73 ff.)
Änderung
- Einschreibung der Änderung im Grundbuch
- Der Schuldner kann bei ihn entlastenden Änderungen am Grundverhältnis vom Gläubiger die Zustimmung zur Einschreibung der Änderung im Grundbuch verlangen (vgl. ZGB 852 Abs. 1)
- Mangels Pfandtitel beim Register-Schuldbrief entfällt ein dortiger Änderungsvermerk (vgl. ZGB 852 Abs. 2)
- Änderung ohne Einschreibung
- Es gilt (weiterhin) der (bisherige) Grundbucheintrag
- Der gutgläubige Erwerber des Schuldbriefs muss sich eine Änderung im Rechtsverhältnis nicht entgegenhalten lassen (vgl. ZGB 852 Abs. 3)
Übertragung
- Allgemein
- Die Übertragung des Register-Schuldbriefs (auch: „Umbuchung“) erfolgt als blosser Registervorgang durch Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch (vgl. ZGB 858 f.)
- Übertragung zu Eigentum
- Eintragung des neuen Gläubigers ins Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers (ZGB 858 Abs. 1)
- Verpflichtungsgeschäft
- Anwendung des Kausalitätsprinzips
- Rechtsgrundausweis
- Schriftliche Erklärung des bisherigen Gläubigers
- Formfreiheit (gesetzgeberische Systemwidrigkeit, da den Grundbuchverwalter eine Prüfungspflicht hinsichtlich des Rechtsgrundes trifft (vgl. ZGB 965 Abs. 3 und Kognition Grundbuchamt)
- Verfügungsgeschäft
- Grundbuchanmeldung
- Verpflichtungsgeschäft
- Mangels Pfandtitel keine Wertpapierübertragung
- Da beim Register-Schuldbrief kein Pfandtitel ausgestellt wird, entfällt eine wertpapierrechtliche Übergabe, ganz im Gegensatz zum Papier-Schuldbrief
- Weitere Detailinformationen
- Eintragung des neuen Gläubigers ins Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers (ZGB 858 Abs. 1)
- Übertragung zu Fahrnispfand
- Eintragung des Fahrnispfandgläubigers ins Grundbuch (vgl. ZGB 859 Abs. 1)
- Weitere Detailinformationen
- Übertragung zu Nutzniessung
- Eintragung des Nutzniessers ins Grundbuch (vgl. ZGB 859 Abs. 3)
- Weitere Detailinformationen
- Pfändung des Register-Schuldbriefes
- Vormerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch (vgl. ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 2)
- Weitere Detailinformationen
- Exkurs: Tilgung der Schuldbriefforderung
- Hat der Schuldner die Schuldbriefforderung vollumfänglich getilgt, kann er vom Gläubiger verlangen, dass er der Übertragung des Register-Schuldbrief auf seinen Namen zustimmt (vgl. ZGB 853 Ziffer 1)
Untergang
- Löschung (einzig) im Grundbuch
- Der Register-Schuldbrief geht unter mit:
- Löschung des Grundbucheintrags
- Untergang des Grundstücks
- Mangels Titelausstellung beim Register-Schuldbrief keine Titelentkräftung
- Der Register-Schuldbrief geht unter mit:
- Kraftloserklärung
- Verfahren bei unbekanntem Gläubiger nach ZGB 856, wobei hier die Kraftloserklärung eines Pfandtitels entfällt
Exkurs: Erleichterte Umwandlung altrechtlicher Papier-Schuldbriefe in Register-Schuldbriefe
- Begriff
- Umwandlung = Überführung eines vor dem 01.01.2012 im Grundbuch eingetragenen Papier-Schuldbriefes in einen Register-Schuldbrief
- Grundlage
- SchlTZGB 33b
- Botschaft Register-Schuldbrief S. 5295 + 5340
- Vorgehen
- Gemeinsamer schriftlicher Antrag von Grundeigentümer und der am Schuldbrief Berechtigten (Gläubiger, Faustpfandgläubiger oder Nutzniesser), wobei nach Ansicht des Bundesrates (Botschaft Register-Schuldbrief S. 5340) bei Drittpfandverhältnissen eine Mitwirkung des Schuldners nicht zu erfolgen habe (umstritten)
- Grundbuchliche Behandlung (GBV 108)
- Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben:
- Bezeichnung als Register-Schuldbrief
- Bezeichnung des Gläubigers
- Vornahme der Umwandlung durch das Grundbuchamt erst, wenn ihm der Pfandtitel zur Entkräftung oder eine Kraftloserklärung des Gerichts eingereicht wurde
- Ergänzende Bemerkung (Umwandlungsdatum und Hinweis auf Anmeldungsbelege)
- Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben:
- Ohne Umwandlung
- Wird der vor 01.01.2012 begründete „Schuldbrief“ nicht im erwähnten Sinne umgewandelt, gilt er inskünftig als Papier-Schuldbrief (vgl. auch GBV 163)
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