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SICAF: Investmentgesellschaft mit festem Kapital

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ANLAGEVORSCHRIFTEN

Rechtsgebiet:
SICAF: Investmentgesellschaft mit festem Kapital
Stichworte:
Investmentgesellschaft mit festem Kapital, SICAF
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen

  • Anlagepolitik
    • gemäss Materialien ist die SICAF frei
    • Es stehen vielfältige Anlagemöglichkeiten zur Verfügung
  • zulässige Anlagen
    • Massgeblichkeit der Bestimmungen über die zulässigen Anlagen für übrige Fonds [vgl. KKV 123 Abs. 1], nämlich [vgl. KAG 69]
      • Als übrige Fonds gelten
        • offene kollektive Kapitalanlagen, die bei ihren Anlagen, Anlagetechniken und -beschränkungen ein für traditionelle Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen [vgl. KAG 70 Abs. 1]
        • offene kollektive Kapitalanlagen, deren Anlagen, Struktur, Anlagetechniken (Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -beschränkungen ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen [vgl. KAG 71 Abs. 1]
          • Hebelwirkung ist nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens erlaubt; der Bundesrat legt den Prozentsatz fest; die FINMA regelt die Einzelheiten [vgl. KAG 71 Abs. 2]
      • Anlagegegenstand
        • Effekten
        • Edelmetalle
        • Immobilien
        • Massenwaren (Commodities)
        • Derivate
        • Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen
        • Andere Sachen und Rechte
      • Qualitativ
        • mit hohen Kursschwankungen
        • mit begrenzter Risikoverteilung
        • mit erschwerter Bewertung
    • Kompetenz der Finma, weitere Anlagen zuzulassen [vgl. KKV 123 Abs. 2]
  • Regelungsbedarf
    • Anlagepolitik
    • Anlagebeschränkungen
    • Risikoverteilung
    • mit Anlagen verbundene Risiken
      • Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten für Effektenfonds sinngemäss anwendbar [vgl. KAG 70 Abs. 2]
  • Regelungsinstrumente
    • Statuten
    • Anlagereglement
  • Änderung des Anlagereglements
    • GV entscheidet mit Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen [KAG 115 Abs. 3]

Schätzungsexperten

  • bei Immobilieninvestitionen
    • zwei natürliche oder eine juristische Person als Schätzungsexperte
    • erfahren, unabhängig und Finma-anerkannt
    • sorgfältige und sachkundige Bewertung, wobei Finma
      • Anforderungen festlegen kann
      • Schätzungsmethode bestimmen kann
      • Abhängigmachung der Zulassung des Schätzungsexperten von einer Berufshaftpflichtversicherung
  • vgl. KAG 64.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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