Es stehen vielfältige Anlagemöglichkeiten zur Verfügung
zulässige Anlagen
Massgeblichkeit der Bestimmungen über die zulässigen Anlagen für übrige Fonds [vgl. KKV 123 Abs. 1], nämlich [vgl. KAG 69]
Als übrige Fonds gelten
offene kollektive Kapitalanlagen, die bei ihren Anlagen, Anlagetechniken und -beschränkungen ein für traditionelle Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen [vgl. KAG 70 Abs. 1]
offene kollektive Kapitalanlagen, deren Anlagen, Struktur, Anlagetechniken (Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -beschränkungen ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen [vgl. KAG 71 Abs. 1]
Hebelwirkung ist nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens erlaubt; der Bundesrat legt den Prozentsatz fest; die FINMA regelt die Einzelheiten [vgl. KAG 71 Abs. 2]
Anlagegegenstand
Effekten
Edelmetalle
Immobilien
Massenwaren (Commodities)
Derivate
Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen
Andere Sachen und Rechte
Qualitativ
mit hohen Kursschwankungen
mit begrenzter Risikoverteilung
mit erschwerter Bewertung
Kompetenz der Finma, weitere Anlagen zuzulassen [vgl. KKV 123 Abs. 2]
Regelungsbedarf
Anlagepolitik
Anlagebeschränkungen
Risikoverteilung
mit Anlagen verbundene Risiken
Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten für Effektenfonds sinngemäss anwendbar [vgl. KAG 70 Abs. 2]
Regelungsinstrumente
Statuten
Anlagereglement
Änderung des Anlagereglements
GV entscheidet mit Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen [KAG 115 Abs. 3]
Schätzungsexperten
bei Immobilieninvestitionen
zwei natürliche oder eine juristische Person als Schätzungsexperte
erfahren, unabhängig und Finma-anerkannt
sorgfältige und sachkundige Bewertung, wobei Finma
Anforderungen festlegen kann
Schätzungsmethode bestimmen kann
Abhängigmachung der Zulassung des Schätzungsexperten von einer Berufshaftpflichtversicherung
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