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Grundlagen
Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
- Anlagepolitik
- gemäss Materialien ist die SICAF frei
- Es stehen vielfältige Anlagemöglichkeiten zur Verfügung
- zulässige Anlagen
- Massgeblichkeit der Bestimmungen über die zulässigen Anlagen für übrige Fonds [vgl. KKV 123 Abs. 1], nämlich [vgl. KAG 69]
- Als übrige Fonds gelten
- offene kollektive Kapitalanlagen, die bei ihren Anlagen, Anlagetechniken und -beschränkungen ein für traditionelle Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen [vgl. KAG 70 Abs. 1]
- offene kollektive Kapitalanlagen, deren Anlagen, Struktur, Anlagetechniken (Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -beschränkungen ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen [vgl. KAG 71 Abs. 1]
- Hebelwirkung ist nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens erlaubt; der Bundesrat legt den Prozentsatz fest; die FINMA regelt die Einzelheiten [vgl. KAG 71 Abs. 2]
- Anlagegegenstand
- Effekten
- Edelmetalle
- Immobilien
- Massenwaren (Commodities)
- Derivate
- Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen
- Andere Sachen und Rechte
- Qualitativ
- mit hohen Kursschwankungen
- mit begrenzter Risikoverteilung
- mit erschwerter Bewertung
- Kompetenz der Finma, weitere Anlagen zuzulassen [vgl. KKV 123 Abs. 2]
- Regelungsbedarf
- Anlagepolitik
- Anlagebeschränkungen
- Risikoverteilung
- mit Anlagen verbundene Risiken
- Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten für Effektenfonds sinngemäss anwendbar [vgl. KAG 70 Abs. 2]
- Regelungsinstrumente
- Änderung des Anlagereglements
- GV entscheidet mit Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen [KAG 115 Abs. 3]
Schätzungsexperten
- bei Immobilieninvestitionen
- zwei natürliche oder eine juristische Person als Schätzungsexperte
- erfahren, unabhängig und Finma-anerkannt
- sorgfältige und sachkundige Bewertung, wobei Finma
- Anforderungen festlegen kann
- Schätzungsmethode bestimmen kann
- Abhängigmachung der Zulassung des Schätzungsexperten von einer Berufshaftpflichtversicherung
- vgl. KAG 64.
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