Einleitung
Verschiedene Grundlagen beeinflussen das auf die SICAF anwendbare Recht. Unter folgenden Titeln werden sie erläutert:
- Gesetzliche Grundlagen
- Verhältnis zum Obligationenrecht (OR)
- Abweichungen gegenüber dem Aktienrecht
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz vom 23.06.2006 betreffend die kollektiven Kapitalanlagen (Kapitalanlagengesetz [KAG], SR 951.31)
- Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22.11.2006 (Kollektivanlagenverordnung [KKV], SR 951.311)
- Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen vom 21.12.2006 ([KKV-FINMA], SR 951.312)
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)
- KAG 110: Begriff
- KAG 111: Firma
- KAG 112: Verhältnis zum Obligationenrecht
- KAG 113: Aktien
- KAG 114: Depot- und Zahlstelle
- KAG 115: Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
- KAG 116: Prospekt
- KAG 117: Rechenschaftsablage
- KAG 118: Prüfgesellschaft
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)
- KKV 122: Zweck
- KKV 123: Zulässige Anlagen
- KKV 124: Publikationsorgane
- KKV 125: Zwangsrückkauf
- KKV 126: Änderung der Statuten und des Anlagereglements
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen
FINMA-Rundschreiben
- FINMA-RS 2008/8: Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen (Öffentliche Werbung kollektive Kapitalanlagen)
- FINMA-RS 2008/38: Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel (Marktverhaltensregeln)
- FINMA-RS 2009/1: Eckwerte für die Anerkennung von Selbstregulierungen zur Vermögensverwaltung als Mindeststandard (Eckwerte zur Vermögensverwaltung)
Verhältnis zum Obligationenrecht (OR)
Grundsatz:
Sofern das KAG nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaft zur Anwendung [vgl. KAG 112 iVm OR 620 ff.].
Weiterführende Informationen
» Rechtliche Informationen zur Aktiengesellschaft in der Schweiz
Abweichungen gegenüber dem Aktienrecht
Die hauptsächlichsten Abweichungen von den Regeln der Aktiengesellschaft (AG) [vgl. OR 620 ff.] sind:
- vollständige Liberierung des Aktienkapitals [vgl. KAG 113 Abs. 1]
- Ausgabeverbot für Stimmrechtsaktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheine (PS) und Genussscheine (GS) [vgl. KAG 113 Abs. 2]
- Statutarische Möglichkeit eines Zwangsausschlusses von Aktionären [vgl. KAG 113 Abs. 3]
- Erfordernis einer Depot- und Zahlstelle [vgl. KAG 114]
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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