Allgemein
Generell einen Anspruch auf Opferhilfe nach Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) haben Personen, welche durch Straftaten in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind.
Stalking
Auch Stalking-Opfer sind opferhilfeberechtigt, d.h. sie haben einen «Opferhilfeanspruch». Dabei wird unterschieden in:
- Strafrechtliches relevantes Stalking
- Ein Opferhilfeanspruch besteht auch für Opfer von strafrechtlich relevantem Stalking:
- Die Opferhilfe umfasst
- Beratung und
- Finanzierung von angemessenen Hilfsmassnahmen
- Die Opferhilfe umfasst
- Ein Opferhilfeanspruch besteht auch für Opfer von strafrechtlich relevantem Stalking:
- Weiches, strafrechtlich nicht erfasstes Stalking
- Auch Betroffene des sog. «weichen», nicht strafrechtlich erfassten Stalking können sich an eine Opferhilfe-Beratungsstelle wenden:
- Betroffene erhalten in der Regel
- Informationen zu Handlungsmöglichkeiten
- Verhaltensempfehlungen
- Dokumentation aller Stalking-Handlungen.
- Betroffene erhalten in der Regel
- Auch Betroffene des sog. «weichen», nicht strafrechtlich erfassten Stalking können sich an eine Opferhilfe-Beratungsstelle wenden:
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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