Allgemein
Generell einen Anspruch auf Opferhilfe nach Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) haben Personen, welche durch Straftaten in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind.
Stalking
Auch Stalking-Opfer sind opferhilfeberechtigt, d.h. sie haben einen «Opferhilfeanspruch». Dabei wird unterschieden in:
- Strafrechtliches relevantes Stalking
- Ein Opferhilfeanspruch besteht auch für Opfer von strafrechtlich relevantem Stalking:
- Die Opferhilfe umfasst
- Beratung und
- Finanzierung von angemessenen Hilfsmassnahmen
- Die Opferhilfe umfasst
- Ein Opferhilfeanspruch besteht auch für Opfer von strafrechtlich relevantem Stalking:
- Weiches, strafrechtlich nicht erfasstes Stalking
- Auch Betroffene des sog. «weichen», nicht strafrechtlich erfassten Stalking können sich an eine Opferhilfe-Beratungsstelle wenden:
- Betroffene erhalten in der Regel
- Informationen zu Handlungsmöglichkeiten
- Verhaltensempfehlungen
- Dokumentation aller Stalking-Handlungen.
- Betroffene erhalten in der Regel
- Auch Betroffene des sog. «weichen», nicht strafrechtlich erfassten Stalking können sich an eine Opferhilfe-Beratungsstelle wenden:
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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