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Stalking

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Opferhilferecht

Rechtsgebiet:
Stalking
Stichworte:
Stalking
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein

Generell einen Anspruch auf Opferhilfe nach Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) haben Personen, welche durch Straftaten in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind.

Stalking

Auch Stalking-Opfer sind opferhilfeberechtigt, d.h. sie haben einen «Opferhilfeanspruch». Dabei wird unterschieden in:

  • Strafrechtliches relevantes Stalking
    • Ein Opferhilfeanspruch besteht auch für Opfer von strafrechtlich relevantem Stalking:
      • Die Opferhilfe umfasst
        • Beratung und
        • Finanzierung von angemessenen Hilfsmassnahmen
  • Weiches, strafrechtlich nicht erfasstes Stalking
    • Auch Betroffene des sog. «weichen», nicht strafrechtlich erfassten Stalking können sich an eine Opferhilfe-Beratungsstelle wenden:
      • Betroffene erhalten in der Regel
        • Informationen zu Handlungsmöglichkeiten
        • Verhaltensempfehlungen
        • Dokumentation aller Stalking-Handlungen.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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