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Stalking

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Strafrechtliche Schutz- und Zwangsmassnahmen

Rechtsgebiet:
Stalking
Stichworte:
Stalking
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können bei schweren Stalking-Fällen Zwangsmassnahmen zur Anwendung gelangen. Von Relevanz sind insbesondere

  • Vorläufige Festnahme (vgl. StPO 217 ff.);
  • Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. StPO 220 ff.);
  • Ersatzmassnahmen (vgl. StPO 237).

Besteht die Gefahr, dass durch eine bereits verurteilte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begangen werden, kann angeordnet werden ein

  • Kontakt- und Rayonverbot (vgl. StGB 67b);
  • elektronische Überwachung (vgl. Bericht BJ 2019).

Als präventive Massnahme besteht die Möglichkeit einer

  • Friedensbürgschaft (vgl. StGB 66, StPO 372 f.).

Auf Antrag des Opfers kann das Gericht dem Stalker das Versprechen abnehmen,

  • ein (explizit oder implizit) angedrohtes Verbrechen oder Vergehen nicht zu verwirklichen:
    • Sicherheitsleistung des Stalker für dieses Versprechen als finanzielle Sicherheit.
    • Bei Nichteinhaltung des Versprechens kann das Gericht eine maximal zweimonatige Sicherheitshaft anordnen (vgl. Schwarzenegger & Gurt 2019: 14; Bericht BJ 2019).

Literatur

  • Bericht BJ 2019
  • SCHWARZENEGGER CHRISTIAN / GURT AURELIA, Rechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz, Gutachten zuhanden des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Zürich, 10. März 2019, S. 8 f. + S. 14

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