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Stalking

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Fehlender Stalking-Straftatbestand

Rechtsgebiet:
Stalking
Stichworte:
Stalking
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Fehlen eines spezifischen Straftatbestands für Stalking wurde von den Akteuren aus zwei Gründen kritisiert:

  • 1) Das Stalking wird nicht als Handlungskomplex erfasst,
    • welcher sich aus einzelnen – mehr oder weniger schweren Straftaten zusammensetzt, die in ihrer Gesamtheit das Opfer bedrohen, belästigen etc.
      • Die Strafbarkeit nur einzelner Handlungen könne diesem Sachverhalt nicht ausreichend gerecht werden.
  • 2) Das sog. «weiche» Stalking mit Verhaltensweisen mit fortwährender Belästigung des Opfers
    • können oftmals unter keinen der bestehenden Straftatbestände subsumiert werden:
      • Einzelhandlungen der Stalker rufen beim Opfer psychische und physische Reaktionen hervor,
        • überschreiten aber die Schwelle nicht
          • zur Nötigung oder
          • zu einem anderen Straftatbestand.

Beide Belästigungs-Varianten werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern als «Nötigung» eingestuft,

  • als bei Stalking-Fällen gewürdigt werden:
    • die einzelnen Tathandlungen,
    • unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und
    • der gesamten Umstände (vgl. BGE 141 IV 437, BGE 129 IV 262).

Literatur

  • Zimmerlin 2011

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