Das Fehlen eines spezifischen Straftatbestands für Stalking wurde von den Akteuren aus zwei Gründen kritisiert:
- 1) Das Stalking wird nicht als Handlungskomplex erfasst,
- welcher sich aus einzelnen – mehr oder weniger schweren Straftaten zusammensetzt, die in ihrer Gesamtheit das Opfer bedrohen, belästigen etc.
- Die Strafbarkeit nur einzelner Handlungen könne diesem Sachverhalt nicht ausreichend gerecht werden.
- welcher sich aus einzelnen – mehr oder weniger schweren Straftaten zusammensetzt, die in ihrer Gesamtheit das Opfer bedrohen, belästigen etc.
- 2) Das sog. «weiche» Stalking mit Verhaltensweisen mit fortwährender Belästigung des Opfers
- können oftmals unter keinen der bestehenden Straftatbestände subsumiert werden:
- Einzelhandlungen der Stalker rufen beim Opfer psychische und physische Reaktionen hervor,
- überschreiten aber die Schwelle nicht
- zur Nötigung oder
- zu einem anderen Straftatbestand.
- überschreiten aber die Schwelle nicht
- Einzelhandlungen der Stalker rufen beim Opfer psychische und physische Reaktionen hervor,
- können oftmals unter keinen der bestehenden Straftatbestände subsumiert werden:
Beide Belästigungs-Varianten werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern als «Nötigung» eingestuft,
- als bei Stalking-Fällen gewürdigt werden:
- die einzelnen Tathandlungen,
- unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und
- der gesamten Umstände (vgl. BGE 141 IV 437, BGE 129 IV 262).
Literatur
- Zimmerlin 2011
Judikatur
- BGE 141 IV 437
- BGE 129 IV 262
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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