Die Inanspruchnahme der zivilrechtlichen Möglichkeiten setzt immer eine Initiative des Opfers voraus:
- Antrag
- Die betroffene Person muss beim Gericht den Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen stellen, wobei sie die Beweislast trägt.
- Verfahrensdauer
- Das Opfer wird mit einer relativ langen Verfahrensdauer konfrontiert.
- Schnellere Schutzanordnung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
- Für eine raschere Behandlung kann das Opfer eine vorsorgliche oder superprovisorische Massnahme nach ZPO 261 – ZPO 269 erwirken.
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