Gründungsakt
Grundlagen:
Das KAG enthält zur Entstehung einer SICAF keine Regeln. Gestützt auf die Verweisungsnorm von KAG 112 sind die Bestimmungen des OR zur Gründung der Aktiengesellschaft anwendbar.
Weiterführende Informationen
» Gründung einer Aktiengesellschaft
» FINMA-Wegleitung: Gesuche betreffend die Bewilligung als SICAF
Firma
Grundlage:
Die Firma (Name) der SICAF hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
- Familien- oder Fantasie-Name [vgl. KAG 111 Abs. 1]
- Bezeichnung der Rechtsform („AG“) oder die Abkürzung „SICAF“ [vgl. KAG 111 Abs. 2 und OR 947 ff.]
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Zweck
Grundlagen:
Der Zweck der SICAF ist vom Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber eng umgrenzt worden:
- Positiv
- ausschliesslich kollektive Kapitalanlage durch Erzielung von Erträgen und / oder Kapitalgewinnen, wobei sie keine unternehmerische Tätigkeit im eigentliche Sinne verfolgt
- Negativ
- Keine Dienstleistungen im Sinne von KAG 29 für Dritte!
Die SICAF darf Anlageentscheide und Teilaufgaben delegieren, sofern und soweit dies im Interesse einer sachgerechten Vermögensverwaltung liegt [vgl. KKV 122 Abs. 2].
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Bewilligungspflicht
Grundlage:
Die SICAF ist bewilligungspflichtig; ein entsprechendes Gesuch ist an die FINMA zu stellen.
Die Bewilligung für eine SICAF setzt bezüglich Verwaltung und Geschäftsführung voraus:
- Guter Ruf der verantwortlichen Personen
- Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung
- Ausweis der erforderlichen Qualifikationen
Weiterführende Informationen
» FINMA-Wegleitung: Gesuche betreffend die Bewilligung als SICAF
Handelsregistereintragung
Grundlage:
„Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihre Änderung sind nach den gesellschafts- und handelsregisterrechtlichen Regeln zur Eintragung ins HR anzumelden.»
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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