Seit 01.01.2010 gibt es für die Erben die erleichterte Nachbesteuerung von durch den Erblasser nicht steuerlich deklarierten Einkommens und Vermögens:
- Definition
- Vereinfachte Erbennachbesteuerung = steuerlich privilegierte Nachmeldung der vom Erblasser nicht deklarierten Nachlasswerte
- Grundlagen
- DBG 153a
- StHG 53a
- Ziel
- Erleichterte Anmeldung von „Steuersünden des Erblassers“ zur privilegierten Nachbesteuerung
- Vorteil
- Nachbesteuerung nur für die letzten 3 (statt 10) vor dem Tod des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden (vgl. DBG 153a bzw. StHG 53a)
- Voraussetzungen
- Die privilegierte Nachbesteuerung kann von den Erben nur beansprucht werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Erben legen die Unterbesteuerung des Erblassers selber offen
- Steuerbehörden hatten keine Kenntnis von der Unterbesteuerung des Erblassers
- Erben müssen
- Steuerbehörden bei den Ermittlungen der Nachsteuerfaktoren vorbehaltslos unterstützen
- sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuer bemühen
- Die privilegierte Nachbesteuerung kann von den Erben nur beansprucht werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Folgen einer Nichtmeldung
- Verheimlichen die Erben wissentlich Nachlasswerte, droht ihnen ein Strafverfahren wegen Verheimlichung von Nachlasswerten und allenfalls auch wegen Steuerhinterziehung
- Bussen für vom Erblasser hinterzogene Steuern werden den Erben jedoch nicht auferlegt.
- Ausschluss der vereinfachten Nachbesteuerung
- In folgenden Fällen ist eine privilegierte Nachbesteuerung ausgeschlossen:
- Amtliche Liquidation
- Konkursrechtliche Liquidation der Verlassenschaft
- In folgenden Fällen ist eine privilegierte Nachbesteuerung ausgeschlossen:
- Antragsrecht
- Legitimierte
- Die vereinfachte Nachbesteuerung kann verlangt werden von:
- Jeder Erbe
- Willensvollstrecker
- Erbschaftsverwalter
- Die vereinfachte Nachbesteuerung kann verlangt werden von:
- Wirkung für alle Erben
- Der Antrag hat Wirkung für alle Erben, auch die nicht meldenden
- Legitimierte
- Meldeverfahren / Frist
- Meldung
- Zeitnah nach Kenntniserhalten von nicht korrekt deklarierten Vermögenswerten
- Meldestelle
- Meldung
- Verfahrensregeln
- Vorgehen wie beim Einreichen einer Selbstanzeige
- Erkundigung beim zuständigen kantonalen Steueramt
- Mehrere Kantone haben ins Internet gestellt:
- Merkblätter
- Meldeformulare
- Vgl. auch
- Vorgehen wie beim Einreichen einer Selbstanzeige
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 318
- REICH MARKUS, Steuerrecht, Zürich 2012, S. 562 ff.
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar DBG, Art. 147 – Art. 153 DBG (VALLENDER KLAUS A. / LOOSER MARTIN E.)
- ZWEIFEL MARTIN / ATHANAS PETER, Kommentar StHG, Art. 51 – 53 StHG (VALLENDER KLAUS A.)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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