Die (eidgenössische oder kantonale) Steuerbehörde ist berechtigt, eine Ermessensveranlagung vorzunehmen, wenn die Ergebnisse der Buchhaltung markant von den dem Fiskus zur Verfügung stehenden Erfahrungszahlen abweichen:
Die Ermessensveranlagung wird namentlich in folgenden Fällen gewählt:
- Nicht ordnungsgemäss geführte Buchhaltung
- Unvollständige Buchhaltung
- unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige nach OR 957 zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet ist oder nicht
- Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung
- Wesentliche Abweichungen der Ergebnisse von den Erfahrungszahlen
- trotz Vorhandensein einer formell korrekt geführten Buchhaltung
- Besondere Umstände, die die Abweichungen von Erfahrungszahlen hinreichend erklären könnten, werden nicht aufgezeigt.
Ist eine Buchhaltung ordnungsmässig geführt (Vermutung), so spricht dies grundsätzlich für ihre materielle Richtigkeit (Vermutungsfolge).
Diese Vermutungsfolge kann umgestossen werden, durch den Nachweis:
- Unrichtige Buchführung
- Unvollständige Buchführung.
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 306 f.
- MEIER SIRGIT, Fallstricke im Steuerverfahren, in: ZBJV 158 (2022), S. 548 ff.
Judikatur
- BGer 2C_554/2013 vom 30.01.2014
- BGer 2C_555/2013 vom 30.01.2014, Erw. 2.1
- BGE 134 II 207, Erw. 3.3
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