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Steuerverfahrensrecht

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Steuerrechtliche Ehegattenhaftung

Rechtsgebiet:
Steuerverfahrensrecht
Stichworte:
Steuerverfahrensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Prinzip der „Steuereinheit der Familie“ zieht sich durch bis zur gemeinsamen Haftung der Ehegatten für ausstehende Steuern:

Solidarische Haftung

Grundsatz

  • Bei der dBSt (DBG 13 Abs. 1) haften Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, solidarisch für die Gesamtsteuer
    • Die grundsätzlich solidarische Haftung der Ehegatten ist – wie eingangs erwähnt – eine Folge des Prinzips der steuerlichen Einheit der Familie
    • Lässt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten im Veranlagungsverfahren aufgrund der engen rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindung der ehelichen Gemeinschaft nicht gesondert ermitteln, kann auch im Steuerbezugsverfahren die Haftung nicht ohne weiteres anteilmässig aufgeteilt werden

Ausnahme (Solidarhaft)

  • Bundessteuern
  • Kantonssteuern
    • Das StHG regelt die Haftung der Ehegatten für die Kantone nicht ausdrücklich
    • Die Haftung der Ehegatten wird daher kantonal unterschiedlich gehandhabt
    • Viele kantonale Steuergesetze sehen eine solidarische Haftung beider Ehegatten vor

Qualität und Quantitativ der Haftung

  • Der Umfang der Haftung ist in den einzelnen Kantonen wie folgt ausgestaltet:
    • Jeder der im selben Haushalt wohnenden Ehegatten haftet im Prinzip für die gesamte Steuerschuld solidarisch, und zwar mit dem ganzen Vermögen (unbegrenzte Haftung), unabhängig davon, ob er die Steuererklärung unterzeichnet hat oder nicht:
      • AR
      • AI
      • VD
    • Jeder der Ehegatten haftet solidarisch, aber in gewissen Fällen kann die Haftung begrenzt sein:
      • Bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit des einen Ehegatten haftet der andere nur für den Steueranteil, der auf sein eigenes Einkommen (wie dBSt) und Vermögen entfällt:
        • BE
        • BL
        • GL
        • GR
        • NE
        • TG
        • VS
        • ZH
      • Bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten haftet der andere nur für den Steueranteil solidarisch, der auf sein eigenes Einkommen / Vermögen sowie auf das Einkommen / Vermögen seiner Kinder entfällt:
        • AG
        • FR
        • GE
        • JU
        • NW
        • OW
        • SG
        • SH
        • SO
        • SZ
        • UR
        • ZG
      • Der Ehegatte kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der Veranlagungsverfügung schriftlich bei den Steuerbehörden beantragen, dass die solidarische Haftung nur für seinen Steueranteil gilt:
        • TI
      • Erbringt der Ehegatte den Nachweis, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensteile dem andern Ehegatten zuzurechnen sind, haftet er höchstens für das Doppelte des auf sein Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils. Weiter besteht keine Haftung für Strafsteuern:
        • LU
    • Beide Ehegatten haften nur bis zu dem Steuerbetrag, der auf ihr eigenes Einkommen und Vermögen entfällt:
      • BS

Haftung unabhängig vom Güterstand

Grundsatz

  • Der vom Ehepaar gewählte Güterstand (einschliesslich der Gütertrennung) hat keinen Einfluss auf den Umfang der Haftung der Ehegatten für die Steuerschulden

Ausnahmen

  • Ein Ehegatte, welcher in Gütertrennung im gemeinsamen Haushalt lebt und keine Erwerbstätigkeit ausübt, sondern sich voll um dem Haushalt und den Kinder widmet, kann sich bei solidarischer und vollständiger Haftung plötzlich mit angehäuften, nicht bekannten Nachsteuern des anderen Ehegatten konfrontiert sehen

Exkurs: Kantonale Steuergesetze

Grundsatz

  • Bei der dBSt (DBG 13 Abs. 2) sowie gemäss fast allen kantonalen Steuergesetzen entfällt bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden, d.h. auch für diejenigen aus der Zeit, als die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden

Ausnahme

  • Die solidarische Haftung für die während der Ehe aufgelaufenen Steuern bleibt in nachgenanntem Kanton auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen
    • AR

Haftung für Steuerhinterziehungsbussen?

  • Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, kann aufgrund der höchstpersönlichen Natur der Strafe nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst werden (DBG 180 und StHG 57 Abs. 4).

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