LAWINFO

Stillhalteabkommen

QR Code

Kredit als Ausgangslage

Rechtsgebiet:
Stillhalteabkommen
Stichworte:
Stillhalteabkommen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Voraussetzungen

Jedes Stillhalteabkommen setzt mehrere Banken und insbesondere je ein Kreditverhältnis voraus:

  • Nur eine involvierte Bank kann dem Kreditschuldner durch eine gewöhnliche Stundung entgegenkommen
  • Ohne Kreditverhältnis braucht es kein Stillhalteabkommen
    • Bei anderen Rechtsgeschäften mit mehreren Banken wie Auftrag (Kontoführung, Anweisungsgeschäft, Vermögensverwaltung usw.) oder Hinterlegung (Wertpapierdepot usw.)
    • Ausnahmen

Einzelne Kreditaspekte

Zum Verständnis des Stillhalteabkommens und seiner Grundlagen befassen wir uns kurz mit dem Kredit als Ausgangslage. Eine Gesamt-Darstellung ist zu finden unter Darlehen – Kredite, weshalb hier nur eine Kurzdarstellung mit weiterführenden Links präsentiert wird:

Kredit

  • Meist befristete Zurverfügungstellung von Zahlungsmitteln gegen Rückzahlungsverpflichtung und gegen Verzinsung

Kreditsicherung

Konsortialvereinbarung

  • Verpflichtungen unter Banken bezüglich Kreditgewährung, Kreditsicherung und Einflussnahme auf den Kreditnehmer

Konsortialkredit

  • Konsortialkredit ist das Kreditmittel für grössere oder Gross-Kredite

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.