Voraussetzungen
Jedes Stillhalteabkommen setzt mehrere Banken und insbesondere je ein Kreditverhältnis voraus:
- Nur eine involvierte Bank kann dem Kreditschuldner durch eine gewöhnliche Stundung entgegenkommen
- Vgl. hiezu Stundung
- Ohne Kreditverhältnis braucht es kein Stillhalteabkommen
- Bei anderen Rechtsgeschäften mit mehreren Banken wie Auftrag (Kontoführung, Anweisungsgeschäft, Vermögensverwaltung usw.) oder Hinterlegung (Wertpapierdepot usw.)
- Vgl. Auftrag
- Ausnahmen
- Verpflichtungen der Banken zG Dritter wie
- Bankbürgschaft
- Vgl. Bankbürgschaft
- Bankgarantie
- Vgl. Bankgarantie
- Bankbürgschaft
- Verpflichtungen der Banken zG Dritter wie
- Bei anderen Rechtsgeschäften mit mehreren Banken wie Auftrag (Kontoführung, Anweisungsgeschäft, Vermögensverwaltung usw.) oder Hinterlegung (Wertpapierdepot usw.)
Einzelne Kreditaspekte
Zum Verständnis des Stillhalteabkommens und seiner Grundlagen befassen wir uns kurz mit dem Kredit als Ausgangslage. Eine Gesamt-Darstellung ist zu finden unter Darlehen – Kredite, weshalb hier nur eine Kurzdarstellung mit weiterführenden Links präsentiert wird:
Kredit
- Meist befristete Zurverfügungstellung von Zahlungsmitteln gegen Rückzahlungsverpflichtung und gegen Verzinsung
Kreditsicherung
- Gesicherte Kredite werden durch Personal- und / oder Real-Sicherheiten gesichert
Konsortialvereinbarung
- Verpflichtungen unter Banken bezüglich Kreditgewährung, Kreditsicherung und Einflussnahme auf den Kreditnehmer
Konsortialkredit
- Konsortialkredit ist das Kreditmittel für grössere oder Gross-Kredite
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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