Voraussetzungen
Jedes Stillhalteabkommen setzt mehrere Banken und insbesondere je ein Kreditverhältnis voraus:
- Nur eine involvierte Bank kann dem Kreditschuldner durch eine gewöhnliche Stundung entgegenkommen
- Vgl. hiezu Stundung
- Ohne Kreditverhältnis braucht es kein Stillhalteabkommen
- Bei anderen Rechtsgeschäften mit mehreren Banken wie Auftrag (Kontoführung, Anweisungsgeschäft, Vermögensverwaltung usw.) oder Hinterlegung (Wertpapierdepot usw.)
- Vgl. Auftrag
- Ausnahmen
- Verpflichtungen der Banken zG Dritter wie
- Bankbürgschaft
- Vgl. Bankbürgschaft
- Bankgarantie
- Vgl. Bankgarantie
- Bankbürgschaft
- Verpflichtungen der Banken zG Dritter wie
- Bei anderen Rechtsgeschäften mit mehreren Banken wie Auftrag (Kontoführung, Anweisungsgeschäft, Vermögensverwaltung usw.) oder Hinterlegung (Wertpapierdepot usw.)
Einzelne Kreditaspekte
Zum Verständnis des Stillhalteabkommens und seiner Grundlagen befassen wir uns kurz mit dem Kredit als Ausgangslage. Eine Gesamt-Darstellung ist zu finden unter Darlehen – Kredite, weshalb hier nur eine Kurzdarstellung mit weiterführenden Links präsentiert wird:
Kredit
- Meist befristete Zurverfügungstellung von Zahlungsmitteln gegen Rückzahlungsverpflichtung und gegen Verzinsung
Kreditsicherung
- Gesicherte Kredite werden durch Personal- und / oder Real-Sicherheiten gesichert
Konsortialvereinbarung
- Verpflichtungen unter Banken bezüglich Kreditgewährung, Kreditsicherung und Einflussnahme auf den Kreditnehmer
Konsortialkredit
- Konsortialkredit ist das Kreditmittel für grössere oder Gross-Kredite
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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