Der Konsortialkredit ist das Instrument in der Regel für Grosskredite.
- Definition
- Gewährung eines wirtschaftlich einheitlichen Kredits, wobei jeder Bank eine Quote am Konsortialkredit zugeteilt wird
- Eine rechtlich einheitliche Kreditgewährung ist in der Regel nicht beabsichtigt, sträuben sich doch die Banken gegen eine Geschäftsvermögens- und Unternehmensbildung; gleichwohl kann vor allem eine Einfache Gesellschaft als Subsidiärform entstehen [vgl. https://law.ch/lawinfo/einfache-gesellschaft/erscheinungsformen/einfache-gesellschaft-als-subsidiaerform]
- Rechtsnatur
- Rechtsverhältnis sui generis
- Je nach Ausgestaltung des Konsortialkredit-Verhältnisses
- Vertragsverhältnis
- Gesellschaftsverhältnis
- Zweck
- Realisation eines Konsortialkredits
- Rechte und Pflichten
- Abgrenzung zum Geschäftsvermögen der einzelnen Banken
- Sicherstellung der Alleinberechtigung jeder Bank trotz wirtschaftlich einheitlichen Kredits
- Banken wollen mit ihren Quoten am Konsortialkredit alleine berechtigt bleiben
- Banken wollen niemanden ihre Rechte abtreten
- Banken wollen Zins- und Rückzahlungsanspruch selber realisieren
- Kein Rechtsverlust durch Einsetzung von Hilfspersonen
- Geschäftsführende Bank
- Beauftragter
- Direkter Stellvertreter
- Geschäftsführende Bank
- Vertretung der Banken gegenüber dem Kreditnehmer
- Korrespondenzempfängerin
- ev. Kreditauszahlungen
- Entgegennahme von Zins- und Rückzahlungen
- Kreditarten
- Darlehenskredit (= Kredit mit Darlehenscharakter)
- Diskontkredit (= Kredit mit Kaufcharakter)
- Kautionskredit (= Kredit mit Auftragscharakter)
- Kreditlimite (= Kreditfreigabe auf Abruf)
- Sicherheiten
- Grundsätzliches
- Zweck
- Jede Bank erhält und behält während der Dauer des Kreditverhältnisses die Sicherheiten separat bzw. getrennt
- Ausnahmefälle
- Je nach Situation sind Konsortialbanken auch bereit, sich Sicherheiten gemeinsam als Konsortium bieten zu lassen
- Achtung/beachten:
- Akzessorietät zur Kreditforderung
- Kausalität des Pfandvertrages
- Achtung/beachten:
- Je nach Situation sind Konsortialbanken auch bereit, sich Sicherheiten gemeinsam als Konsortium bieten zu lassen
- Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Zession
- entweder
- abstraktes Rechtsverhältnis (Verpflichtung + Verfügung gemeinsam)
- oder
- bei entsprechender Ausgestaltung
- Verpflichtungsgeschäft (zB Sicherungsvereinbarung)
- Verfügungsgeschäft (Zession)
- bei entsprechender Ausgestaltung
- entweder
- Pfandrecht
- Verpflichtungsgeschäft
- Pfandvertrag
- Verfügungsgeschäft
- Besitzesübergabe, ev. zuzüglich Indossament
- akzessorisch
- kausal
- Verpflichtungsgeschäft
- Zession
- Akzessorietät der Pfandrechte
- Pfandrechts-Sicherheiten haben in der Regel akzessorisch zur Kreditforderung zu sein
- Verpfändung an eine Bank
- Einräumung eines speziellen oder generellen Pfandrechts [vgl. ZGB 884]
- Nachpfandrecht an andere Banken [vgl. ZGB 893]; die im Range der dinglichen Sicherheit nachgehenden Banken sind benachteiligt
- Getrennte Pfandrechte der Banken
- Üblich: Pfandrechtsbegründung gegenüber der jeweiligen Bank
- Selten und genau zu prüfen, aber unmöglich bei unteilbarem Pfand: Pfandrechtsbegründung durch Verwahrung bei der geschäftsführenden Bank
- Sicherheitshinterlegung
- Dritter als Pfandhalter der sicherheitshalber zu hinterlegenden Pfandgegenstände
- nicht die geschäftsführende Bank; sie hat die Interessen der Banken zu wahren (Interessenkonflikt)
- Dritter als Pfandhalter der sicherheitshalber zu hinterlegenden Pfandgegenstände
- Sicherungsübereignung
- Sicherungsgeber überträgt je den kreditierenden Banken das Alleineigentum an den Sicherungsgegenständen
- Besitzesübertragung und zentrale Verwaltung
- Beurteilung nach getrennten Pfandrechten
- Teilbarkeit?
- Getrennte gehaltene Kreditforderungen sind getrennt zu sichern
- Es stellt sich daher jeweilen die Frage, ob der Sicherungsgegenstand teilbar ist
- Bei nicht teilbaren Sicherheiten müsste das Konsortium als sog. Aussengesellschaft sichergestellt werden
- Zweck
- Zession
- Globalzession
- Einzelzession
- Personalsicherheit
- Garantie / Bankgarantie
- Bürgschaft / Bankbürgschaft
- Wechselbürgschaft
- Haftung aus Kreditauftrag
- Schuldmitübernahme durch den Dritten
- Pfandrecht
- Faustpfand
- Forderungspfand
- Grundpfand
- Grundsätzliches
- Beendigung
- Zweckerreichung
- Ordentliche Kündigung
- Ausserordentliche Kündigung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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