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Darlehen / Kredite

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Konsortialkredit

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Kredite
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Konsortialkredit ist das Instrument in der Regel für Grosskredite.

 

  • Definition
    • Gewährung eines wirtschaftlich einheitlichen Kredits, wobei jeder Bank eine Quote am Konsortialkredit zugeteilt wird
    • Eine rechtlich einheitliche Kreditgewährung ist in der Regel nicht beabsichtigt, sträuben sich doch die Banken gegen eine Geschäftsvermögens- und Unternehmensbildung; gleichwohl kann vor allem eine Einfache Gesellschaft als Subsidiärform entstehen [vgl. https://law.ch/lawinfo/einfache-gesellschaft/erscheinungsformen/einfache-gesellschaft-als-subsidiaerform]
  • Rechtsnatur
    • Rechtsverhältnis sui generis
    • Je nach Ausgestaltung des Konsortialkredit-Verhältnisses
      • Vertragsverhältnis
      • Gesellschaftsverhältnis
  • Zweck
    • Realisation eines Konsortialkredits
  • Rechte und Pflichten
    • Abgrenzung zum Geschäftsvermögen der einzelnen Banken
    • Sicherstellung der Alleinberechtigung jeder Bank trotz wirtschaftlich einheitlichen Kredits
      • Banken wollen mit ihren Quoten am Konsortialkredit alleine berechtigt bleiben
      • Banken wollen niemanden ihre Rechte abtreten
      • Banken wollen Zins- und Rückzahlungsanspruch selber realisieren
      • Kein Rechtsverlust durch Einsetzung von Hilfspersonen
        • Geschäftsführende Bank
        • Beauftragter
        • Direkter Stellvertreter
  • Geschäftsführende Bank
    • Vertretung der Banken gegenüber dem Kreditnehmer
    • Korrespondenzempfängerin
    • ev. Kreditauszahlungen
    • Entgegennahme von Zins- und Rückzahlungen
  • Kreditarten
    • Darlehenskredit (= Kredit mit Darlehenscharakter)
    • Diskontkredit (= Kredit mit Kaufcharakter)
    • Kautionskredit (= Kredit mit Auftragscharakter)
    • Kreditlimite (= Kreditfreigabe auf Abruf)
  • Sicherheiten
    • Grundsätzliches
      • Zweck
        • Jede Bank erhält und behält während der Dauer des Kreditverhältnisses die Sicherheiten separat bzw. getrennt
        • Ausnahmefälle
          • Je nach Situation sind Konsortialbanken auch bereit, sich Sicherheiten gemeinsam als Konsortium bieten zu lassen
            • Achtung/beachten:
              • Akzessorietät zur Kreditforderung
              • Kausalität des Pfandvertrages
      • Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
        • Zession
          • entweder
            • abstraktes Rechtsverhältnis (Verpflichtung + Verfügung gemeinsam)
          • oder
            • bei entsprechender Ausgestaltung
              • Verpflichtungsgeschäft (zB Sicherungsvereinbarung)
              • Verfügungsgeschäft (Zession)
        • Pfandrecht
          • Verpflichtungsgeschäft
            • Pfandvertrag
          • Verfügungsgeschäft
            • Besitzesübergabe, ev. zuzüglich Indossament
          • akzessorisch
          • kausal
      • Akzessorietät der Pfandrechte
        • Pfandrechts-Sicherheiten haben in der Regel akzessorisch zur Kreditforderung zu sein
        • Verpfändung an eine Bank
          • Einräumung eines speziellen oder generellen Pfandrechts [vgl. ZGB 884]
          • Nachpfandrecht an andere Banken [vgl. ZGB 893]; die im Range der dinglichen Sicherheit nachgehenden Banken sind benachteiligt
        • Getrennte Pfandrechte der Banken
          • Üblich: Pfandrechtsbegründung gegenüber der jeweiligen Bank
          • Selten und genau zu prüfen, aber unmöglich bei unteilbarem Pfand: Pfandrechtsbegründung durch Verwahrung bei der geschäftsführenden Bank
        • Sicherheitshinterlegung
          • Dritter als Pfandhalter der sicherheitshalber zu hinterlegenden Pfandgegenstände
            • nicht die geschäftsführende Bank; sie hat die Interessen der Banken zu wahren (Interessenkonflikt)
        • Sicherungsübereignung
          • Sicherungsgeber überträgt je den kreditierenden Banken das Alleineigentum an den Sicherungsgegenständen
          • Besitzesübertragung und zentrale Verwaltung
            • Beurteilung nach getrennten Pfandrechten
      • Teilbarkeit?
        • Getrennte gehaltene Kreditforderungen sind getrennt zu sichern
        • Es stellt sich daher jeweilen die Frage, ob der Sicherungsgegenstand teilbar ist
        • Bei nicht teilbaren Sicherheiten müsste das Konsortium als sog. Aussengesellschaft sichergestellt werden
    • Zession
      • Globalzession
      • Einzelzession
    • Personalsicherheit
      • Garantie / Bankgarantie
      • Bürgschaft / Bankbürgschaft
      • Wechselbürgschaft
      • Haftung aus Kreditauftrag
      • Schuldmitübernahme durch den Dritten
    • Pfandrecht
      • Faustpfand
      • Forderungspfand
      • Grundpfand
  • Beendigung
    • Zweckerreichung
    • Ordentliche Kündigung
    • Ausserordentliche Kündigung

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