Das Abwesenheitsverfahren (sog. Kontumazialverfahren) ist nur im Rahmen des Erkenntnisverfahrens möglich und nur dann, wenn der Beschuldigte in der ordentlichen Hauptverhandlung (vor ersten Kt. Instanz) unentschuldigt oder infolge unbekannten Aufenthalts nicht anwesend ist und auch nicht zwangsweise vorgeführt werden kann. Es soll dabei verhindert werden, dass sich ein Angeklagter durch Flucht dem Verfahren entziehen kann oder das Verfahren gar durch Verjährung zur Erledigung bringen kann. Sollte der Angeklagte wert darauf legen, dass der Richter sich einen eigenen Eindruck von ihm verschafft, so hat er auch nach der Verurteilung die Möglichkeit. ein ordentliches Verfahren zu verlangen.
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