Allgemeines
In den meisten Kantonen existiert für das Ehrverletzungsverfahren das Privatklageverfahren. Grundsätzlich besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung einer Ehrverletzung und so erklärt es sich, dass der Geschädigte in einem solchen Fall die Einleitung des Verfahrens selber in die Hand nehmen muss.
Meist wird in einer Vorphase des Verfahrens über die vorläufige Zulassung der Anklage entschieden. Zu diesem Zweck hat der Geschädigte eine Anklageschrift zu verfassen und dem Gericht einzureichen.
Untersuchung im Privatklageverfahren
Wird der Privatstrafkläger mit seiner Anklage zugelassen, so findet eine Untersuchung durch einen Bezirksrichter statt. In den übrigen Fällen, obliegt es dem Privatstrafkläger, die Untersuchungen vorzunehmen, sofern dabei Zwang ausgeübt werden muss, hat sich dieser allerdings an den dafür zuständigen Richter zu halten.
Urteil im Privatklageverfahren
Anschliessend an die Hauptverhandlung wird ein Urteil ausgefällt, wobei das Gericht an die Anklage gebunden ist. Das Urteil hat grundsätzlich gleiche Wirkung wie ein Urteil, welches im ordentlichen Verfahren ergangen ist.
Judikatur
- BGer 6B_242/2020 vom 06.07.2020 (Geltendmachung des Anspruch der Privatklägerschaft auf Prozessentschädigung)
- BGer 1B_401/2018 = BGE 144 IV 377 ff. = Pra 108 (2019) Nr. 92, S. 919 ff. (Anspruch des Privatklägers auf unentgeltliche Rechtspflege im Vorverfahren)
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