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Strafprozess / Strafverfahren

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Das Privatklageverfahren

Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
strafbare Handlungen, Strafprozess, Strafprozessrecht, Strafverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

In den meisten Kantonen existiert für das Ehrverletzungsverfahren das Privatklageverfahren. Grundsätzlich besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung einer Ehrverletzung und so erklärt es sich, dass der Geschädigte in einem solchen Fall die Einleitung des Verfahrens selber in die Hand nehmen muss.

Meist wird in einer Vorphase des Verfahrens über die vorläufige Zulassung der Anklage entschieden. Zu diesem Zweck hat der Geschädigte eine Anklageschrift zu verfassen und dem Gericht einzureichen.

Untersuchung im Privatklageverfahren

Wird der Privatstrafkläger mit seiner Anklage zugelassen, so findet eine Untersuchung durch einen Bezirksrichter statt. In den übrigen Fällen, obliegt es dem Privatstrafkläger, die Untersuchungen vorzunehmen, sofern dabei Zwang ausgeübt werden muss, hat sich dieser allerdings an den dafür zuständigen Richter zu halten.

Urteil im Privatklageverfahren

Anschliessend an die Hauptverhandlung wird ein Urteil ausgefällt, wobei das Gericht an die Anklage gebunden ist. Das Urteil hat grundsätzlich gleiche Wirkung wie ein Urteil, welches im ordentlichen Verfahren ergangen ist.

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