LAWINFO

Strafprozess / Strafverfahren

QR Code

Das Privatklageverfahren

Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Strafprozess, Strafprozessrecht, Strafverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

In den meisten Kantonen existiert für das Ehrverletzungsverfahren das Privatklageverfahren. Grundsätzlich besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung einer Ehrverletzung und so erklärt es sich, dass der Geschädigte in einem solchen Fall die Einleitung des Verfahrens selber in die Hand nehmen muss.

Meist wird in einer Vorphase des Verfahrens über die vorläufige Zulassung der Anklage entschieden. Zu diesem Zweck hat der Geschädigte eine Anklageschrift zu verfassen und dem Gericht einzureichen.

Untersuchung im Privatklageverfahren

Wird der Privatstrafkläger mit seiner Anklage zugelassen, so findet eine Untersuchung durch einen Bezirksrichter statt. In den übrigen Fällen, obliegt es dem Privatstrafkläger, die Untersuchungen vorzunehmen, sofern dabei Zwang ausgeübt werden muss, hat sich dieser allerdings an den dafür zuständigen Richter zu halten.

Urteil im Privatklageverfahren

Anschliessend an die Hauptverhandlung wird ein Urteil ausgefällt, wobei das Gericht an die Anklage gebunden ist. Das Urteil hat grundsätzlich gleiche Wirkung wie ein Urteil, welches im ordentlichen Verfahren ergangen ist.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.