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Stundung

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Geltendmachung der Stundung

Rechtsgebiet:
Stundung
Stichworte:
Stundung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Gelangt der Schuldner in die Situation, dass er sich um die Durchsetzung der ihm gewährten Stundung wehren muss, stellt sich die Frage, wie er sich zu wehren hat:

Stundungseinwendung

Der Schuldner kann die Einwendung der Stundung entgegenhalten, wenn der Gläubiger

  • klagt;
  • betreibt.

Die Stundung als „vorübergehender Rechtsverzicht“ ist technisch betrachtet nicht eine Einrede, sondern als rechtshindernde Tatsache eine materielle Einwendung, die der Richter unabhängig von den schuldnerischen Vorbringen zu beachten hat.

Beweislast

Hinsichtlich der Beweislast und der Beweislosigkeits-Folgen gelten folgende Grundsätze:

Fälligkeitsnachweis

  • Vermutung einer sofortigen Fälligkeit bei Fehlen einer Fälligkeitsregelung
    • Es besteht die Vermutung für eine sofortige Fälligkeit (vgl. OR 75)
    • Der Schuldner trägt den Nachweis, dass die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist
  • Rechtsnatur- oder Umstände-bedingter nicht sofortiger Fälligkeitseintritt
    • Klassischer Anwendungsfall
    • Annahme einer „typischen Fälligkeit“ des jeweiligen Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der individuellen Umstände
    • Gläubiger hat den Fälligkeitseintritt nachzuweisen, wenn er die Leistung vor dem „typischen Fälligkeitseintritt“ fordert
    • Schuldner hat den „typischen Fälligkeitszeitpunkt“ nachzuweisen, wenn er meint, dieser sei noch nicht eingetreten
  • Leistung vor Fälligkeit
    • Der Gläubiger hat zu beweisen, dass er die Leistung vor Fälligkeit verlangen darf, v.a. für den Fall, dass es dem Schuldner gelungen ist, den Fälligkeitsaufschub nachzuweisen

Stundungsnachweis

  • Die Stundungsvereinbarung ist vom Schuldner zu beweisen

Nachweis des Fälligkeitsaufschubs, falls der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt

  • Der Gläubiger trägt die Beweislast für den stundungsbedingt hinausgeschobenen Zeitpunkt des Verjährungseintritts, wenn er die Verjährungseinrede des Schuldners bestreitet

Kündigungsabhängiger Fälligkeitseintritt

  • Der Gläubiger hat zu beweisen, dass die Kündigung erfolgt ist

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