Überblick zum Werkvertrag
» Begriffe
- Definition Werkvertrag
- Definition Werk
- SIA-Werk-Begriff (Art. 1 SIA-Norm 118)
- SIA-Werkvertrag-Begriff (Art. 2 SIA-Norm 118)
- Gesetzliche Grundlagen
- Gestzestexte
- SIA-Normen
- VSS-Normen
- Wiener Kaufrechtsübereinkommen (WKR)
- Kaufvertrag
- Auftrag
- Arbeitsvertrag
- Bauwerkvertrag
- Werkliefervertrag
- Werkvertragsähnliche Innominatkontrakte
- Einleitung
- Parteien
- Abschluss Werkvertrag
- Inhalt
- Form
- Bauversicherungen
- Verbandsregeln
- Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
- SIA-Werkvertragabschluss (Art. 3 – 22 SIA-Norm 118)
- SIA-Vertragspartner-Pflichten (Art. 23 – 27 SIA-Norm 118)
- SIA-Unternehmermehrheit (Art. 28 – 32 SIA-Norm 118)
- SIA-Vertragsparteien-Vertretung (Art. 33 – 36 SIA-Norm 118)
- Einleitung
- Werk-Herstellung + Werk-Ablieferung
- Haftung für Stoff
- Informationspflicht / Anzeigepflicht
- Hilfsmittel + Werkzeuge auf eigene Kosten
- Sorgfaltspflicht
- Treuepflicht
- Gefahrentragung
- Werklohnsicherung
- Einleitung
- Werklohn-Zahlung
- Mitwirkungspflichten
- Abnahme
- Genehmigung
- Rügepflicht
- Einleitung
- Mängelhaftungs-Definition
- Mängelhaftungs-Regeln
- Voraussetzungen
- Freiwillige Mängelbehebung
- Besteller Mängelrechte
- Baumängel
- Bauschäden
- Beweislast
- Mängel-Verjährung
- Schema «Mängelhaftung»
- Einleitung
- Vertragserfüllung
- Besonderes Werkvertragsrecht
- Besteller-Rücktrittsrechte
- Unternehmer-Rücktrittsrechte
- Erfüllungs-Unmöglichkeit
- Erfüllungs-Verjährung
- Schema Besteller-Rechtsbehelfe
- Schema Unternehmer Rechtsbehelfe
» Prozess
- Allgemeiner Werkvertrag im Prozess
- Bauprozess
» Konkurs
- Einleitung
- Unternehmerkonkurs
- Bestellerkonkurs
» Internationales Privatrecht (IPR)
» Steuern
» Exkurs: Software-Werkverträge
» Fazit
» Muster
» Links
Parteien / Parteipflichten
Der Werkvertrag beinhaltet folgende Parteipflichten:
- Unternehmer
- Herstellung des vereinbarten Werkes
- Besteller
- Leistung der vereinbarten Vergütung
Abgrenzungen
Der Werkvertrag gibt – wie kein anderer gesetzlicher Vertrag – Abgrenzungsprobleme auf, und zwar im Verhältnis zu folgenden Vertragstypen:
- Kauf
- Auftrag
- Arbeitsvertrag
Soweit die Zuordnung einer Werkleistung nicht unter der klassischen Werksbegriff fällt, geschieht diese durch Begriffsausdehnung, durch Qualifikation als gemischter Vertrag oder als Innominatkontrakte.
Besonderes Merkmal
Im Gegensatz zu den Dienstleistungsverträgen (Arbeitsvertrag, Auftrag usw.) schuldet der Unternehmer nicht nur eine sorgfältige Erledigung, sondern den Erfolg!
Werkvertrags-Arten
Als Unterarten des Werkvertrags-Haupttypus gelten:
Form
Der Werkvertrag ist formfrei schliessbar.
Rechtsstellungen
Die Rechtsstellungen von Unternehmer und Besteller orientieren sich den vertragstypischen Rechten und Pflichten:
Mängelrechte
Stark abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des OR und zum Teil auch vom Kauf sind die werkvertraglichen Mängelrechte des Bestellers: