Einleitung
Keine Stundung liegt in folgenden Fällen vor:
Moratorium
Die herrschende Lehre betrachtet das auf einer gesetzlichen Grundlage (zB kraft Notrecht) bestehende sog. „Moratorium“ als
- Schonzeit für Staaten
- wenn ein Staat seine Schulden zum Fälligkeitszeitpunkt nicht begleichen kann
- Einschaltung internationaler Organisationen wie
- IWF
- Pariser Club
- Londoner Club
- Schonzeit für eine bestimmte Schuldnergruppe
- zB in Krisenzeiten
- Krieg
- Naturkatastrophe
- etc.
- vgl. Höhere Gewalt
- zB in Krisenzeiten
Weiterführende Informationen
- SCHRANER M., N 76, betrachtet das „Moratorium“ als Unterart der Stundung
Rechtsstillstand
Nur die Wirkung einer Stundung haben Rechtsstillstands-Anordnungen des Staates, und zwar kraft
- Gesetz
- Betreibungsstillstand
- Rechtsstillstand wegen Militär-, Zivil- oder Schutzdienst (SchKG 57)
- Rechtsstillstand wegen Todesfalls (SchKG 58)
- Rechtsstillstand in Erbschaftsschulden (SchKG 59)
- Rechtsstillstand wegen Verhaftung (SchKG 60)
- Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung (SchKG 61)
- Rechtsstillstand bei Epidemien oder Landesunglück (SchKG 62)
- Betreibungsstillstand
- Notrecht
- Siehe auch Moratorium
Unterschiede zur Stundung
Im Unterschied zur Stundung sind beim Rechtsstillstand die Wirkungen:
- Keine Aufhebung der Zahlungspflicht
- Kein Fälligkeitsaufschub
Wie bei der Stundung wird dem Gläubiger die prozessuale (und / oder betreibungsrechtliche) Realisierungsmöglichkeit verwehrt.
Weiterführende Informationen
- GLARNER HANS, Die Stundung im schweiz. Obligationenrechte, Diss. Zürich 1925, § 1. Einleitung und Geschichtliches, S. 9
Fälligkeitsverlegung
Die Verpflichtung des Gläubigers beim Vertragsabschluss, einen Fälligkeitstermin hinauszuschieben, beinhaltet nicht eine Stundung, sondern eine Fälligkeitsabrede.
Die rechtliche Tragweite und Auslegung der „Fälligkeitsverlegung“ orientiert sich an der Vereinbarung der Parteien und den darin vereinbarten Vollzugsklauseln wie Erfüllbarkeit, Verzugsfolgen und Verrechnungsmöglichkeit.
Unterlassung Forderungseinzug
Keine Stundung bildet das:
- blosse Unterlassen des Gläubigers, eine fällige Forderung einzuverlangen
- vgl. Pra 2000 S. 1033
Weiterführende Information
Hinweis
- Zur keine Stundung darstellenden Prolongation vgl. MÜLLER, SJZ 1941/42, S. 115 ff.
Link
Vorläufiger Klageverzicht
Verzichtet der Gläubiger nicht auf die Verzugsfolgen (Zinsen, Gefahrentragung) und erklärt daher dem Schuldner, er werde die Forderung vorläufig nicht einklagen, so liegt keine echte Stundung vor und es wird auch die Verjährung nicht gehemmt.