Die Stundung hat eine prozessuale und eine betreibungsrechtliche Wirkung:
Prozessual
- Gläubiger
- Der Gläubiger kann die Forderung vorläufig, d.h. bis zum Ablauf der Stundungsdauer, nicht einklagen kann
- Schuldner
- Der Schuldner hat die Stundungseinwendung zu erheben
- Vgl. Stundungseinwendung
- Gericht
- Die Stundung ist eine rechtshindernde Tatsache und damit eine materielle Einwendung, die vom Richter zu beachten ist
Zwangsvollstreckungsrechtlich
- Gläubiger
- Der Gläubiger kann, sollte aber nicht die Forderung nicht in Betreibung setzen
- Schuldner
- Der Schuldner kann gegen eine vom Gläubiger trotz Stundung eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erheben und die Stundung im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen, wo die Stundungseinwendung vom Rechtsöffnungsrichter gehört werden sollte
- Vgl. Stundungseinwendung
- Zwangsvollstreckungsbehörde
- Der Betreibungsbeamte kann angesichts seines sehr formalisierten Verfahrens die Stundung im Anfangsstadium des Betreibungsverfahrens gar nicht berücksichtigen; er ist dazu bei verpasstem Rechtsvorschlag erst im Verwertungsstadium in der Lage und dies auch nur beschränkt
Achtung: Vorläufiger Klageverzicht ist nicht Stundung
Will der Gläubiger nicht auf die Verzugsfolgen (Zinsen, Gefahrentragung) verzichten und erklärt dem Schuldner, er werde die Forderung vorläufig nicht einklagen, so liegt keine echte Stundung vor und die Verjährung wird nicht gehemmt.
Weiterführende Informationen
Judikatur zum vorläufigen Ausschluss der Klagbarkeit
Literatur
- BUCHER EUGEN, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 405
- WEBER ROLF H., Berner Kommentar, N 106 zu Art. 75 OR
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