Beginn der Verjährung
Ist die Fälligkeit einer Forderung durch Stundung hinausgeschoben, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen.
Verjährungsunterbrechung
Die Stundung bringt für den Gläubiger den Vorteil einer verjährungsunterbrechenden Schuldanerkennung nach OR 135 Ziffer 1.
Auch eine ausreichend substantiierte bzw. betraglich quantifizierte „Bitte um Stundung“ kann eine Schuldanerkennung beinhalten (vgl. Nebeneffekt: Schuldanerkennung)
Weiterführende Informationen
Literatur
- WEBER ROLF H., Berner Kommentar, N 102 zu Art. 75 OR
- SCHWENZER INGEBORG, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Vierte, überarbeitete Auflage, Bern 2006, N 84.13, N 84.28 und
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