Die Mahnung ist eine unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die einzelnen Elemente und Aspekte sind:
- Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner zur Vornahme der Leistung
- Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Das Mahnschreiben muss in die Gewaltsphäre des Schuldners gelangt sein
- Der Gläubiger trägt den Nachweis für’s Eintreffen seiner Mahnung beim Schuldner
- Mit Vorteil werden die folgende Expedierungsarten gewählt
- Einschreiben mit Rückschein (besonders wichtige Mahnung)
- Einschreiben (wichtige Mahnung)
- A Post Plus (nur, aber immerhin, Zustellnachweis, zB wenn der Schuldner nicht verärgert werden soll)
- Zustellung mit gewöhnlicher Post und vorab per e-mail (Schnellzustellung einer weniger wichtigen Mahnung)
- Form
- Formfrei (keine gesetzliche Form)
- Stillschweigende oder konkludente Mahnung möglich
- Vgl. BGE 103 II 105
- Deutliches Leistungsbegehren
- Unmissverständliche Aufforderung zur Leistung
- Mahnungswirkung
- Rechnungsauszug
- Einzugsmandat
- Zustellung des betreibungsrechtlichen Zahlungsbefehls
- Veranlassung einer Leistungsklage bei der Schlichtungsbehörde
- Begehren um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes, falls der Pfandeigentümer zugleich Schuldner des Antragssteller ist
- Keine Mahnungswirkung
- Zustellung der Rechnung
- AUSNAHMEN
- Folgende Vermerke auf der Rechnung begründen trotzdessen eine Mahnung
- „sofort zahlbar“
- „Verzugszinse werden berechnet“
- Umstritten in der Lehre ist bzw. als befristete Mahnung gilt
- „zahlbar 30 Tage netto“
- Siehe auch nachfolgend „Befristung der Mahnung“
- Folgende Vermerke auf der Rechnung begründen trotzdessen eine Mahnung
- Mahnungswirkung
- Eine Mahnung wird meistens mit einer Befristung verbunden, muss es aber nicht
- Befristung der Mahnung
- Lehre
- Die ältere Lehre (von Tuhr / Escher, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, S. 137, Anm. 15, sieht in der Befristung der Mahnung eine „Stundungsofferte“, mit welcher die Fälligkeit hinausgeschoben wird
- Auftrag / Auftragsrecht
- Ist die Schuld sofort fällig, wie beim Auftrag, beinhaltet die Mahnung mit Befristung eine Stundung bis zum Fristablauf
- Vgl. www.auftrag.ch/einfacher-auftrag/auftraggeber-pflichten/verguetung-honorar/honorarfaelligkeit
- Lehre
- Unmissverständliche Aufforderung zur Leistung
- Klarer Leistungsumfang
- Klare Ansage, in welchem Umfang der Gläubiger die Leistung fordert
- Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Grundsatz: Kein Verzug ohne Mahnung
- Gemäss OR 102 Abs. 1 gelangt der Schuldner erst in Verzug, wenn ihn der Gläubiger gemahnt hat
- Verzugszins
- Mit der Mahnung beginnt der Verzugszinsenlauf
- Vgl. auch www.verzugszins.ch/beginn-des-verzugszinslaufs/mahnung
- Mit der Mahnung beginnt der Verzugszinsenlauf
- Ausnahme: Verzug ohne Mahnung
- Zwei Ausnahmen
- siehe nachfolgend
- Grundlage
- OR 102 Abs.2
- Verabredung eines bestimmten Verfalltages (OR 102 Abs. 2)
- Herbeiführung der Fälligkeit durch Kündigung (OR 102 Abs. 2)
- Zwei Ausnahmen
- Mahnungswirkung
- Der Schuldner gerät nach Ablauf der angemessenen Reaktionszeit (Mahnung ohne Befristung) in Verzug
- Die Mahnung stellt auch die Nachfristansetzung im Sinne von OR 107 Abs. 2 dar