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Teilzahlungen / Ratenzahlungen

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Mahnung

Rechtsgebiet:
Teilzahlungen / Ratenzahlungen
Stichworte:
Teilzahlungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Mahnung ist eine unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die einzelnen Elemente und Aspekte sind:

  • Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner zur Vornahme der Leistung
    • Empfangsbedürftige Willenserklärung
      • Das Mahnschreiben muss in die Gewaltsphäre des Schuldners gelangt sein
      • Der Gläubiger trägt den Nachweis für’s Eintreffen seiner Mahnung beim Schuldner
      • Mit Vorteil werden die folgende Expedierungsarten gewählt
        • Einschreiben mit Rückschein (besonders wichtige Mahnung)
        • Einschreiben (wichtige Mahnung)
        • A Post Plus (nur, aber immerhin, Zustellnachweis, zB wenn der Schuldner nicht verärgert werden soll)
        • Zustellung mit gewöhnlicher Post und vorab per e-mail (Schnellzustellung einer weniger wichtigen Mahnung)
    • Form
      • Formfrei (keine gesetzliche Form)
      • Stillschweigende oder konkludente Mahnung möglich
      • Vgl. BGE 103 II 105
    • Deutliches Leistungsbegehren
      • Unmissverständliche Aufforderung zur Leistung
        • Mahnungswirkung
          • Rechnungsauszug
          • Einzugsmandat
          • Zustellung des betreibungsrechtlichen Zahlungsbefehls
          • Veranlassung einer Leistungsklage bei der Schlichtungsbehörde
          • Begehren um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes, falls der Pfandeigentümer zugleich Schuldner des Antragssteller ist
        • Keine Mahnungswirkung
          • Zustellung der Rechnung
          • AUSNAHMEN
            • Folgende Vermerke auf der Rechnung begründen trotzdessen eine Mahnung
              • „sofort zahlbar“
              • „Verzugszinse werden berechnet“
            • Umstritten in der Lehre ist bzw. als befristete Mahnung gilt
              • „zahlbar 30 Tage netto“
              • Siehe auch nachfolgend „Befristung der Mahnung“
      • Eine Mahnung wird meistens mit einer Befristung verbunden, muss es aber nicht
      • Befristung der Mahnung
        • Lehre
          • Die ältere Lehre (von Tuhr / Escher, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, S. 137, Anm. 15, sieht in der Befristung der Mahnung eine „Stundungsofferte“, mit welcher die Fälligkeit hinausgeschoben wird
        • Auftrag / Auftragsrecht
          • Ist die Schuld sofort fällig, wie beim Auftrag, beinhaltet die Mahnung mit Befristung eine Stundung bis zum Fristablauf
          • Vgl. www.auftrag.ch/einfacher-auftrag/auftraggeber-pflichten/verguetung-honorar/honorarfaelligkeit
    • Klarer Leistungsumfang
      • Klare Ansage, in welchem Umfang der Gläubiger die Leistung fordert
  • Grundsatz: Kein Verzug ohne Mahnung
    • Gemäss OR 102 Abs. 1 gelangt der Schuldner erst in Verzug, wenn ihn der Gläubiger gemahnt hat
    • Verzugszins
      • Mit der Mahnung beginnt der Verzugszinsenlauf
        • Vgl. auch www.verzugszins.ch/beginn-des-verzugszinslaufs/mahnung
  • Ausnahme: Verzug ohne Mahnung
    • Zwei Ausnahmen
      • siehe nachfolgend
    • Grundlage
      • OR 102 Abs.2
    • Verabredung eines bestimmten Verfalltages (OR 102 Abs. 2)
    • Herbeiführung der Fälligkeit durch Kündigung (OR 102 Abs. 2)
  • Mahnungswirkung
    • Der Schuldner gerät nach Ablauf der angemessenen Reaktionszeit (Mahnung ohne Befristung) in Verzug
    • Die Mahnung stellt auch die Nachfristansetzung im Sinne von OR 107 Abs. 2 dar

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