Gesetzliche Grundlage
Art. 88 OR
III. Quittung und Rückgabe des Schuldscheines
1. Recht des Schuldners
1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.
2 Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine verlangen.
Begriff
Die Quittung ist eine Beweisurkunde mit dem Zweck, dass der Gläubiger dem Schuldner bestätigt, von ihm die geschuldete Leistung erhalten zu haben.
Ausstellungsanspruch
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Ausstellung einer Quittung bei Erfüllung von Geld- und anderen Leistungen. Der Schuldner kann die Leistung Zug um Zug von der Ausstellung der Quittung abhängig machen.
Da wo die Verkehrsübung keine Quittung verlangt, ist der Leistungsempfänger davon dispensiert.
Inhalt
Die typische Quittung enthält folgende essentialias:
- Name/Vorname des Leistenden
- Name/Vorname des Empfängers
- Erbrachte Leistung
- Getilgte Schuld
- Datum der Leistungserbringung
- Datum der Quittungsausstellung und Unterschrift
Beweiswirkung
Ziel der Quittung ist es, dem Schuldner den ihm obliegenden Beweis der Erfüllung zu ermöglichen.
Gegen die Quittung kann der Gegenbeweis der Nichterfüllung geführt werden.
Weitere materiell-rechtliche Wirkungen
Neben der beweisrechtlichen Funktion kann die Quittung folgende nicht zu vermutende materiell-rechtliche Wirkungen zeitigen:
- Negatives Schuldbekenntnis
- Bestätigung, wonach nie eine Schuld bestand
- Bestätigung des Untergangs der Schuld infolge Schulderlasses
- Feststellung der Verjährung der Schuld
- Saldoquittung (Auseinandersetzung sog. per Saldo aller Ansprüche)
- infolge Vergleichs
- Anerkennung und Tilgung des quittierten Teilbetrages, verbunden mit der mittelbaren Feststellung, dass
- keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.
- infolge Vergleichs
Diese Nebenwirkungen beinhalten gewisse nicht zu unterschätzende Risiken.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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