Der Testamentsvollstrecker ist dafür verantwortlich, dass der Nachlass in seinen Werten erhalten und soweit möglich gemehrt wird.
Verwaltungshandlungen
Verwaltungshandlungen sind:
- Sorge für Unterhalt bzw. Erhaltung der Nachlassgegenstände jeder Art
- Bestandessicherung (zB Verjährungsunterbrechung)
- Geltendmachung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen, notfalls auch durch Darlehenskündigung
- Kapitalanlage (Erneuerung bisheriger Geldanlagen oder Anlage erlöster Mittel)
- Kündigung von Miet- und Arbeitsverträgen für zB Dienstwohnung und persönliches Personal des Erblassers
- Geschäftsweiterführung oder ggf. Geschäftsaufgabe bzw. Unternehmensliquidation
- Leitung fortführungsfähiger Unternehmen
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Anlagestrategie
Mit Anwendung der aktuellen Portfolio-Theorie kann der Testamentsvollstrecker durch Diversifikation eine Optimierung des Risiko-Rendite-Verhältnisses erreichen; der Testamentsvollstrecker
- erreicht dadurch eine Risikosteuerung
- vermeidet damit Klumpenrisiken.
Im angelsächsischen Raum wird die prudent man rule angewandt, und zwar bei Abwicklungs-Willensvollstreckungen.
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Nicht vermögens-rechtliche Anliegen
Es ist
- umstritten, ob der Testamentsvollstrecker sich des postmortalen Persönlichkeitsrechts als Andenkensschutz annehmen darf oder nicht.
- heute unmöglich, ein eigenes Recht des Verstorbenen durch Dritte durchsetzen zu lassen.
- für Dritte, auch den Testamentsvollstrecker, nur möglich zu handeln, wenn sie vom Erblasser letztwillig dazu veranlasst wurden.
Davon zu unterscheiden sind folgende, im neuen Erwachsenenrecht geregelte, höchst-persönliche Entscheide:
- Vorsorgevertrag
- Patientenverfügung