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Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung

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Rechenschaftslegung / Ablieferungspflicht

Rechtsgebiet:
Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung
Stichworte:
Testamentsvollstreckung, Willensvollstreckung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechenschaftslegung

Dem TV hat die Erben regelmässig über seine Tätigkeiten zu informieren, letztmals mit Mandatsbeendigung resp. per Niederlegung des Testamentsvollstreckermandates;

Diese Informationspflicht bezeichnet man als sog. „Rechenschaftslegung“; hiezu ist der TV bereits kraft Auftragsrecht verpflichtet (vgl. ZGB 517 Abs. 1 i.V. OR 400 Abs. 1; siehe gelb bzw. grün hinterlegter Gesetztext in der Box unten).

Besonders geeignet hiezu sind:

  • Jährlicher Rechenschaftsbericht
    • Verbal
    • Finanzstatus
  • Verbindung von Information mit internen Willensbildungen zu einzelnen Verwaltungs-, Verfügungs- und Teilungshandlungen
    • mittels Erbenversammlungen
    • auf dem Zirkularwege
  • in umfangreicheren Willensvollstreckungs-Verfahren sollte der TV im Eigeninteresse eine interne Finanzkontrolle installieren.

Ablieferungspflicht

Der TV nimmt zu Beginn oder während seines TV-Mandates Gegenstände und Werte des Erblassers von einzelnen Erben oder Dritten entgegen. Diese Werte, die er in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Nachlasses entgegennahm, muss er bei den Erbteilungshandlungen oder bei seiner (vorzeitigen) Mandatsniederlegung den Erben abliefern bzw. übertragen (vgl. ZGB 517 Abs. 1 i.V. OR 400 Abs. 1; siehe hellblau bzw. grün hinterlegter Gesetztext in der Box unten).

Literatur

  • KÜNZLE HANS RAINER, Berner Kommentar, Art. 517-518 ZGB,  Band III, 1. Abteilung, 2. Teilband, „Die Willensvollstrecker“, Bern 2011
  • CHRIST BERNHARD/EICHNER MARK, in: Praxiskommentar Erbrecht, ABT DANIEL/WEIBEL THOMAS (Hrsg.), 4. Aufl., Basel 2019, Kommentierung zu Art. 517 f. ZGB
  • SCHÄRER DIETER, in: Praxiskommentar Erbrecht, ABT DANIEL/WEIBEL THOMAS (Hrsg.), Anhang Willensvollstreckung

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