Rechenschaftslegung
Dem TV hat die Erben regelmässig über seine Tätigkeiten zu informieren, letztmals mit Mandatsbeendigung resp. per Niederlegung des Testamentsvollstreckermandates;
Diese Informationspflicht bezeichnet man als sog. „Rechenschaftslegung“; hiezu ist der TV bereits kraft Auftragsrecht verpflichtet (vgl. ZGB 517 Abs. 1 i.V. OR 400 Abs. 1; siehe gelb bzw. grün hinterlegter Gesetztext in der Box unten).
Besonders geeignet hiezu sind:
- Jährlicher Rechenschaftsbericht
- Verbal
- Finanzstatus
- Verbindung von Information mit internen Willensbildungen zu einzelnen Verwaltungs-, Verfügungs- und Teilungshandlungen
- mittels Erbenversammlungen
- auf dem Zirkularwege
- in umfangreicheren Willensvollstreckungs-Verfahren sollte der TV im Eigeninteresse eine interne Finanzkontrolle installieren.
Ablieferungspflicht
Der TV nimmt zu Beginn oder während seines TV-Mandates Gegenstände und Werte des Erblassers von einzelnen Erben oder Dritten entgegen. Diese Werte, die er in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Nachlasses entgegennahm, muss er bei den Erbteilungshandlungen oder bei seiner (vorzeitigen) Mandatsniederlegung den Erben abliefern bzw. übertragen (vgl. ZGB 517 Abs. 1 i.V. OR 400 Abs. 1; siehe hellblau bzw. grün hinterlegter Gesetztext in der Box unten).
Art. 400 OR C. Wirkungen / II. Verpflichtungen des Beauftragten / 3. Rechenschaftsablegung
3. Rechenschaftsablegung
1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2 Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
Art. 517 ZGB A. Erteilung des Auftrages
A. Erteilung des Auftrages
1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
Literatur
- KÜNZLE HANS RAINER, Berner Kommentar, Art. 517-518 ZGB, Band III, 1. Abteilung, 2. Teilband, „Die Willensvollstrecker“, Bern 2011
- CHRIST BERNHARD/EICHNER MARK, in: Praxiskommentar Erbrecht, ABT DANIEL/WEIBEL THOMAS (Hrsg.), 4. Aufl., Basel 2019, Kommentierung zu Art. 517 f. ZGB
- SCHÄRER DIETER, in: Praxiskommentar Erbrecht, ABT DANIEL/WEIBEL THOMAS (Hrsg.), Anhang Willensvollstreckung
Judikatur
- Rechenschaftslegung
- BGer 4A_547/2009 (Finanzstatus: Buchhaltung mit Jahresabschlüssen)
- BGer 5A_363/2017 (eigene Bemühungen des WV / Festsetzung WV-Honorar)
- BGer 5A_522/2014 (Schlussabrechnung / Finanzstatus)
- Ablieferungspflicht
- BGer 5A_522/2014 (Vermögenswerte)