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Auftrag / Auftragsrecht

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Rechenschaftslegung (Auskunft)

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Beauftragte hat dem Auftraggeber – kraft seines Auskunftsrechts –  auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolgederselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (vgl. OR 400 Abs. 1; > Ablieferungspflicht):

  • vollständige und detaillierte Abrechnung

Im Falle einer rückständigen Geld-Ablieferung trifft den Beauftragten eine Verzinsungspflicht (vgl. OR 400 Abs. 2 / > Ablieferungspflicht).

Weiterführende Informationen

Anwälte: Pflicht zur Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (BGFA 12 lit. i)

BGFA 12 lit. i verlangt von den Rechtsanwälten, dass sie ihre Klientschaft

  • aufklären
    • bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze der Rechnungsstellung und
  • informieren
    • periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.

Literatur

  • WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017

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