Der Beauftragte hat dem Auftraggeber – kraft seines Auskunftsrechts – auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolgederselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (vgl. OR 400 Abs. 1; > Ablieferungspflicht):
- vollständige und detaillierte Abrechnung
Im Falle einer rückständigen Geld-Ablieferung trifft den Beauftragten eine Verzinsungspflicht (vgl. OR 400 Abs. 2 / > Ablieferungspflicht).
Judikatur
- Auftragsrechtliches Auskunftsrecht (OR 400)
- BGE 105 II 287 f.
- BGE 100 II 182 f.
- BGE 112 III 95 = Pra 76 (1987) Nr. 73
- ZR 1984 Nr. 59 S. 149 f.
- Auskunftsrecht nach Datenschutzgesetz (DSG / DSG 8)
- BGE 4A_688/2011 vom 17.04.2012
- Auskunft im Konkurs (Hilfskonkursverfahren)
- BGer 5A_126/2020 vom 08.06.2020
Weiterführende Informationen
- Abrechnung / Ablieferungspflicht
- Datenschutzgesuch (DSG 8)
Weiterführende Informationen
Anwälte: Pflicht zur Information über die Grundsätze der Rechnungsstellung (BGFA 12 lit. i)
BGFA 12 lit. i verlangt von den Rechtsanwälten, dass sie ihre Klientschaft
- aufklären
- bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze der Rechnungsstellung und
- informieren
- periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
Literatur
- WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017
Judikatur
- BGer 2C_985/2020 vom 05.11.2021, Erw. 4.7
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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