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Auftrag / Auftragsrecht

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Ablieferungspflicht

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Erläuterung der Ablieferungspflicht unterscheidet sich je nach Stadium (Freiwilligkeit, Vertretungsart, Rückbehaltung zur Anspruchssicherung, automatische Rechtsnachfolge bei Forderungen und Zwang bzw. Konkurs):

Ablieferung

Der Beauftragte hat dem Auftraggeber nicht nur abzurechnen (> Rechenschaftslegung), sondern auch die Ergebnisse aus der Mandatsführung abzuliefern:

  • einkassiertes oder erhaltenes Geld
  • gekaufte oder erhaltene bewegliche Sachen
    • zB Rechtsgutachten des Experten beim Anwalt
    • zB Röntgenbilder des Arztes
    • usw.

Herausgabepflicht / Rückbehaltungsrecht

  • kraft Mandat in direkter oder indirekter Stellvertretung erworbene Gegenstände
    • Auftraggeber hat ein Herausgaberecht, sobald er „seinerseits allen Verbindlichkeiten … nachgekommen ist“ (vgl. OR 401)
  • Eigenleistungen
    • Ob und inwieweit es zweckmässig ist, selbst produzierte Leistungen bei Zahlungsrückstand des Auftraggebers zurückbehalten und / oder deren Herausgabe von der Bezahlung abhängig zu machen, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen

Legalzession von Forderungen

Bei der Legalzession handelt es sich um ein sog. „Einzelrechtsnachfolge ohne Zession“ (Singularsukzession ohne Abtretungserklärung), d.h. um einen automatischen Forderungserwerb.

Dieser automatische Forderungserwerb verfolgt folgende Zwecke:

  • Sicherung des Forderungserwerbs des Auftraggebers vom Beauftragten
  • Anwendungsfälle der Legalzession (OR 401)
    • Betreibung auf Pfändung
    • Konkurs
    • Arrest
    • Nachlassvertrag
  • Forderungserwerb des Auftraggebers, sobald er dem Beauftragten den Aufwendungsersatz und den Lohn geleistet hat
  • Erhält der Beauftragte Geld aus einem für den Auftraggeber geschlossenen Rechtsgeschäft und gerät der Beauftragte anschliessend in Konkurs
    • fällt das Geld in die Konkursmasse
    • hat der der Auftraggeber lediglich, aber immerhin Anspruch auf Kollokation auf eine 3. Klass-Forderung
      • Ausnahme
        • Segregierung des Erlöses auf einem separaten Konto

Aussonderung beweglicher Sachen

Der Auftraggeber hat bei beweglichen Sachen ein Aussonderungsrecht.

Das gesetzliche Aussonderungsrecht von OR 401 erfasst nur bewegliche Sachen, die der Beauftragte in Ausführung des Auftrags von Dritten zu Eigentum erworben hat.

Dabei gilt folgendes:

Bewegliche Sachen

    • Grundsatz
      • Aussonderungsanspruch für die im Rahmen des Auftrags erworbenen beweglichen Sachen (OR 401)
    • Ausnahme
      • Kein Aussonderungsanspruch von Sachen, die der Auftraggeber dem Beauftragten übergeben hat (OR 401 e contrario; vgl. BGE vom 08.07.1980; NOBEL P., in: SAG 1981 67 ff.)
    • Spezialnormen

Geld

    • Grundsatz
    • Ausnahme
      • Segregierung
        • Geld des Auftraggebers ist vom Geld des Beauftragten genügend individualisiert und getrennt (sog. segregiert)
        • Strenge Anforderungen an die Individualisierung des Aussonderungsgutes
          • Voraussetzungen
            • Sofortige Segregierung
              • Sofortige gesonderte Geldaufbewahrung oder
              • Ueberweisung auf ein eigens für diesen Anlass eröffnetes Konto bei einem Dritten (sog. „Kontotrennung“, vgl. BGE 21 805 ff.)
              • Ausnahme
                • Aussonderung auch bei kurzzeitlichen Ausleihungen an Dritte und anschliessend sofortige Gutschrift auf Sonderkonto (vgl. BGE 102 II 303 f., BGE 99 II 398, BJM 1982 83)
            • Individualisierungsabsicht der Parteien
              • Beauftragter sollte keine Geldtransaktionen in eigenem Ermessen ausführen dürfen
          • Klarer Beweis der Segregierung erforderlich
            • Vgl. ZR 1976 Nr. 20
      • Keine genügende Individualisierung der Gelder des Auftraggebers
        • Beauftragter kann beliebig darüber verfügen (vgl. BGE 102 II 304)
        • Fehlen des Auftrags für die Errichtung eines Sperrkontos (vgl. BGE 102 II 109)
          • Beschränkt klärendes Kriterium
          • Grund: Je nach den Umständen gebietet es die Treue- und Sorgfaltspflicht des Beauftragten, von sich aus ein Sperrkonto oder zumindest ein auf den Namen des Auftraggebers rubriziertes Konto einzurichten
        • Getrennte Buchhaltung, weil das Geld doch mit demjenigen anderer Kunden auf dem gleichen Konto gehalten wird (vgl. BGE 102 II 110, ZR 1984 Nr. 87)
      • Weniger weitgehende Anforderungen an die Segregierung
    • Treuhandgelder
      • Erfordernis des Abschlusses eines schriftlichen Treuhandvertrages und Abrede der gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Treuhandkommission zu Gunsten des Beauftragten (vgl. die einschlägigen ESTV-Merkblätter)
      • Vgl. auch TREUHANDVERTRAG (FIDUZIA)

Zwar aus anderer rechtlicher Anknüpfung sind auch aussonderbar:

  • Grundstücke (vgl. ZR 1970 Nr. 22).

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