- Über die Gesellschaft wird der Konkurs eröffnet und dadurch die Gesellschaft aufgelöst und in Liquidation versetzt (z.B. OR 736 Z. 3)
- Publikation im SHAB
- Durchführung der Liquidation / Verwertung der Aktiven
- Verteilung des Erlöses an die Gläubiger
- Nach Durchführung der konkursamtlichen Liquidation wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
- Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, wird die Gesellschaft nach drei Monaten im Handelsregister gelöscht.
- Ausstellung von Bescheinigungen über den Verlust
Literatur
- Überschuldungsanzeige kein Antrag auf Konkurseröffnung
- HARDMEIER HANS ULRICH, in: Zürcher Kommentar, Der Verwaltungsrat, 1997, N 1300 zu OR 725a
- JEANDIN NICOLAS, L’article 275a CO: no man’s land procédural?, in: Insolvence, désendettement et redressement, Etudes réunis en l’honneur de Louis Dallèves, 2000, S. 149;
- WÜSTINER HANS PETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 2 zu OR 725a
Judikatur
- Überschuldungsanzeige kein Antrag auf Konkurseröffnung
- BGer 5A_625/2016 = BlSchK 2016, 226 ff.
Weiterführende Informationen
SchKG / Konkurs: Konkurseröffnung auf Basis einer Überschuldungsanzeige: Kein Antragsrückzug
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArrestEinleitung zum ArrestAutoren:NotstundungEinleitung zur NotstundungAutoren:KonkursverwertungEinleitung: KonkursverwertungAutoren:Vertrag im Konkurs / SchKG 211Einleitung zum Vertrag im Konkurs / SchKG 211Autoren:Konkursaufschub oder Nachlassstu...Einleitung zu Konkursaufschub oder Nachlas...Autoren:AussonderungEinleitung zur Aussonderung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht