- Über die Gesellschaft wird der Konkurs eröffnet und dadurch die Gesellschaft aufgelöst und in Liquidation versetzt (z.B. OR 736 Z. 3)
- Publikation im SHAB
- Durchführung der Liquidation / Verwertung der Aktiven
- Verteilung des Erlöses an die Gläubiger
- Nach Durchführung der konkursamtlichen Liquidation wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
- Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, wird die Gesellschaft nach drei Monaten im Handelsregister gelöscht.
- Ausstellung von Bescheinigungen über den Verlust
Literatur
- Überschuldungsanzeige kein Antrag auf Konkurseröffnung
- HARDMEIER HANS ULRICH, in: Zürcher Kommentar, Der Verwaltungsrat, 1997, N 1300 zu OR 725a
- JEANDIN NICOLAS, L’article 275a CO: no man’s land procédural?, in: Insolvence, désendettement et redressement, Etudes réunis en l’honneur de Louis Dallèves, 2000, S. 149;
- WÜSTINER HANS PETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 2 zu OR 725a
Judikatur
- Überschuldungsanzeige kein Antrag auf Konkurseröffnung
- BGer 5A_625/2016 = BlSchK 2016, 226 ff.
Weiterführende Informationen
SchKG / Konkurs: Konkurseröffnung auf Basis einer Überschuldungsanzeige: Kein Antragsrückzug | law-news.ch