Liegt eine Ehrverletzung durch üble Nachrede vor, ist sie noch nicht zwingend strafbar.
Bei der üblen Nachrede kann sich der Täter entlasten und bleibt straflos, wenn er den sog. Wahrheitsbeweis oder den sog. Gutglaubensbeweis erbringt (StGB 173 Ziff. 2 und Ziff. 3).
Wahrheitsbeweis
Wahre ehrverletzende Behauptungen sind in der Regel straflos. Gelingt es dem Täter nachzuweisen, dass seine ehrverletzende Äusserung der Wahrheit entspricht und zudem zur Wahrung öffentlicher Interessen diente oder er sonstwie aus begründetem Anlass handelte, so ist er nicht strafbar und wird freigesprochen (StGB 173 Ziff. 2).
Gegenstand des Wahrheitsbeweises können nur Tatsachen sein. Im Gegensatz zum Gutglaubensweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Tatsachen stützen, die dem Täter erst nach der ehrverletzenden Äusserung bekannt geworden sind oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben.
Gutglaubensbeweis
Unwahre ehrverletzende Behauptungen sind demgegenüber regelmässig strafbar. Der Täter bleibt allerdings straflos wenn er nachweisen kann, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine unwahre Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (StGB 173 Ziff. 2).
Das Mass der erforderlichen Sorgfaltspflicht richtet sich dabei nach den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters.
Es gelten dabei folgende Grundsätze:
- Je schwerer die Ehrverletzung, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts
- Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen sind, desto geringer sind die Anforderungen an seine Abklärungspflicht
- Je unwahrscheinlicher die ehrenrührige oder rufschädigungsgeeignete Behauptung ist, desto gründlicher muss ihre Berechtigung geprüft und abgeklärt werden
Der Gutglaubensbeweis kann nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. der Täter erst nach diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangte.
Wird der Gutglaubensbeweis erbracht, so bleibt der Täter straflos und ist freizusprechen.
Beispiel
Ein Journalist kann sich entlasten und wird nicht bestraft, wenn er nachweist, dass er eine unwahre ehrverletzende Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil sie in einem Polizeibericht stand oder wenn er sich auf andere, als zuverlässig geltende Quelle stützen konnte.
Verfahren
Der Beschuldigte allein entscheidet darüber, ob er den Entlastungsbeweis führen will oder nicht.
Dieser erst im Strafprozess und nicht bereits im Untersuchungsverfahren geführt werden, da vorab überhaupt feststehen muss, ob sich der Beschuldigte einer Ehrverletzung überhaupt schuldig gemacht hat.
Beweis
Sowohl für den Wahrheits- wie auch für den Gutglaubensbeweis ist der Täter beweispflichtig – er trägt die Beweislast und das Beweislastrisiko.
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo), wonach ein Angeschuldigter bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten hat, spielt hier nicht.
Ausschluss vom Entlastungsbeweis
Grundsätzlich ist der Täter zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
Ausnahmsweise wird er hierzu nicht zugelassen, wenn die ehrverletzende Äusserung
- ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne eine begründete Veranlassung und
- überwiegend in der Absicht, dem Betroffenen Übles vorzuwerfen (sog. Beleidigungsabsicht)
erfolgte.
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit man vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen wird (StGB 173 Ziff. 3).
Fazit
Im Ergebnis macht sich der Täter einer üblen Nachrede nur strafbar, wenn
- die strafrechtlich geschützte Ehre betroffen ist
- ihm der Entlastungsbeweis nicht gelingt oder zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen wird.