Der Tatbestand der üblen Nachrede verjährt nach vier Jahren. Andere Straftaten verjähren frühestens nach sieben Jahren.
Die kürzere Verjährungsfrist soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Friedensstörung in der Regel relativ rasch abklingt und meistens keine bleibenden Folgen hinterlässt. In komplizierten Fällen kann sich die kurze Verjährungsfrist jedoch als nachteilig erweisen, weil sie die Gefahr einer Verschleppung begünstigt.
Die Verjährungsfrist beginnt am dem Tag der Ausführung der Straftat zu laufen (StGB 97 i. V. m. StGB 178). Bei wiederholten Ehrverletzungen gegen eine Person beginnt die Verjährung mit jeder einzelnen strafbaren Handlung von neuem an zu laufen.
Beginn Verjährungsfrist (Beispiele)
Briefsendung
- Ab Postaufgabe des Schreibens
- Ab Übergabe an den Adressaten
Presseerzeugnisse
- Publikation des beanstandeten Druckerzeugnisses
Live-TV-Sendung
- Datum der Live-Aufnahme