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Üble Nachrede

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Prozessuales

Rechtsgebiet:
Üble Nachrede
Stichworte:
üble Nachrede
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Strafantrag

Ehrverletzungsdelikte werden erst verfolgt, wenn bei den Strafbehörden ein Strafantrag gestellt wird.

Der Strafantrag muss innert drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt  mit dem Tag, an welchem dem Antragsberechtigten persönlich der Täter und die Tat bekannt werden (StGB 31).

Ein Strafantrag gegen eine unbekannte Täterschaft ist zulässig und braucht nach deren Ermittlung nicht erneuert werden.

Gerichtsstand

Für die Verfolgung und gerichtliche Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an welchem die Straftat begangen wurde (StPO 31). Beispielsweise ist dies bei brieflicher Ehrverletzung der Aufgabeort der Sendung; bei einer Live-Fernsehsendung der Aufnahmeort. 

Wurde die Straftat durch Medien begangen, sind für die Verfolgung und gerichtliche Beurteilung die Behörden am Sitz des Medienunternehmens zuständig (StPO 35).

Alternative Verfahrenserledigung

Die Strafprozessordnungen verschiedener Kantone kannten bei Ehrverletzungen Sonderbestimmungen, indem sie Ehrverletzungsprozesse einem sog. Privatstrafklageverfahren unterstellten.

Die seit 01.01.2011 geltende Schweizerische Strafprozessordnung sieht kein Privatstrafklageverfahren mehr vor. Ehrverletzungsprozesse werden wie andere Straftaten von den hierzu zuständigen Strafbehörden verfolgt und beurteilt.

Die Vorzüge des vormaligen Privatstrafklageverfahrens sind teilweise mit den folgenden, neu eingeführten Möglichkeiten berücksichtigt: 

Verzicht auf Strafverfolgung (StPO 8  sog. Opportunitätsprinzip)

  • Die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte können in folgenden, im Strafgesetzbuch geregelten Fällen von einer Bestrafung absehen:
    • Fehlendes Strafbedürfnis (StGB 52)
    • (finanzielle) Wiedergutmachung durch den Täter (StGB 53)
    • Besondere Betroffenheit des Täters (StGB 54) 
  • Folge:
    • Strafuntersuchung wird nicht eröffnet oder
    • Einstellung einer bereits eröffneten Strafuntersuchung

Vergleich (StPO 316)

  • Auf Vermittlung der Staatsanwaltschaft können sich der Täter und der Betroffene in einem Vergleich einigen (insbesondere in Fällen von [finanzieller] Wiedergutmachung durch den Täter nach StGB 53)
  • Folge: Einstellung des Strafverfahrens

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