Tatbestandserfüllung
Der Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich:
- eine andere Peron bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer, zur Rufschädigung geeigneter Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt sowie
- eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung
Die ehrenrührige resp. rufschädigungsgeeignete Äusserung kann dabei wahr oder unwahr sein. Ist sie unwahr, so darf der Täter diesbezüglich nicht mit Vorsatz gehandelt haben. Diesfalls würde der der Tatbestand der Verleumdung vorliegen, der mit höherer Strafe bedroht wird.
Die ehrenrührige oder rufschädigungsgeeignete Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Dritter ist jede Person, die nicht dem Täter oder dem Betroffenen identisch ist. Für die Strafbarkeit genügt es, wenn die Ehrverletzung gegenüber einer einzigen Person geäussert wird.
Der Dritte muss der ehrenrührigen oder rufschädigungsgeeigneten Äusserung keinen Glauben schenken – Kenntnisnahme genügt. Die Straftat ist vollendet, wenn der Dritte die ehrverletzende Äusserung vernommen und verstanden hat.
Straflosigkeit
Der Täter bleibt straflos, wenn er zum sog. Entlastungsbeweis zugelassen wird und ihm dieser gelingt.
Weiterverbreitung
Die Weiterverbreitung entsprechender von einem Dritten gemachter, ehrenrühriger oder rufschädigungsgeeigneter Äusserungen ist ebenfalls strafbar.
Der Täter macht auch dann strafbar, wenn die Quelle genannt oder am Wahrheitsgehalt der Drittäusserung gezweifelt wird.
Anstiftung
Wer jemanden dazu auffordert, ehrenrührige oder rufschädigungsgeeignete Tatsachen über einen Dritten zu verbreiten, wird mit der gleichen Strafe belangt wie der angestiftete Haupttäter (StGB 24).
Nonverbale Tatbegehung
Die Strafnorm der üblen Nachrede ist sinngemäss auf die mündliche Tatbegehung zugeschnitten.
Das Gesetz stellt jedoch auch nonverbale Ehreingriffe unter Strafe, indem der Tatbestand der üble Nachrede durch
- Schrift
- Bild
- Gebärde oder
- andere vergleichbare Mitteilungsformen
begangen werden kann (StGB 176).
Beispiele
- Fotomontagen
- Film- oder Videoüberwachung
Aktueller Fall aus dem Bundesgericht
Der Chefredaktor einer Wochenzeitung wurde wegen übler Nachrede verurteilt, weil in einer Ausgabe eine Fotomontage abgedruckt wurde, auf welcher ein bekannter SVP-Politiker und das Foto Adolf Hitlers nebeneinander gestellt wurden,
Einer Person zu unterstellen, sie habe Sympathien für das Nazi-Regime, ist selbst für einen Politiker ehrverletzend (BGE 137 IV 313).