Bei einer drohenden oder bereits erfolgten Persönlichkeitsverletzung durch ein Medium hat der Betroffene oftmals ein berechtigtes Interesse an einem schnellen und unverzüglichen Rechtsschutz.
Voraussetzungen
Der Betroffene kann bereits vor einer Veröffentlichung in einem Medium mit vorsorglichen Massnahmen die Publikation zu verhindern versuchen.
Die beantragten vorsorglichen Massnahmen werden nur bewilligt, wenn der Betroffene glaubhaft macht (ZPO 261 i. V .m. ZPO 266), dass
- eine Verletzung seiner Persönlichkeit (unmittelbar) droht
- die drohende Verletzung einen besonders schweren Nachteil verursachen kann
- kein Rechtsfertigungsgrund vorliegt
- die beantragte Massnahme verhältnismässig ist.
Mögliche Massnahmen sind:
- vorsorgliches Verbot der Persönlichkeitsverletzung
- Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung
- Sicherung von Beweismitteln
Verfahren
Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nach dem jeweiligen kantonalen Recht ein Einzelgericht sachlich zuständig.
Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht ohne Anhörung des Medienunternehmens ein Entscheid fällen. Die Dringlichkeit ist vom Betroffenen glaubhaft zu machen (ZPO 265).
Verhältnis zum Hauptverfahren
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen kann vom Betroffenen sowohl vor als auch während eines Hauptsachenprozesses beantragt werden.
Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig gemacht worden, setzt das Gericht dem Massnahmekläger eine Frist an, den ordentlichen Hauptsachenprozess einzuleiten. Nach unbenutztem Ablauf der Frist fällt die vorsorglich verfügte Massnahme dahin (ZPO 263).