Grundsatz: Verschuldenshaftung
Die Haftung aus unerlaubter Handlung basiert auf dem Verschuldensprinzip. Das bedeutet: Grundsätzlich kann eine Person nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie einen Schaden schuldhaft herbeigeführt hat.
Grundlage der Verschuldenshaftung ist OR 41 I. Dieser Gesetzesartikel lautet wie folgt:
„Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.“
Die Verschuldenshaftung macht das Verschulden zu grundsätzlichen Haftungsvoraussetzung.
Ausnahme: Kausalhaftung
Jede Haftung aus unerlaubter Handlung, die kein Verschulden voraussetzt, ist eine Kausalhaftung.
Die Kausalhaftung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Verschuldenshaftung und bedarf als solche immer einer gesetzlichen Grundlage. Diese Ausnahmen von der Verschuldenshaftung sind in der Praxis ausserordentlich wichtig.
Kausalhaftung kann sein:
- Haftung für eigenes, aber schuldloses Verhalten
- Haftung für fremdes Verhalten
- Haftung für Ereignisse, die vom menschlichen Verhalten unabhängig sind (Zufall)
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