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Ungültigkeitsklage

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Anfechtbarkeit und Nichtigkeit

Rechtsgebiet:
Ungültigkeitsklage
Stichworte:
Erbrechtliche Ungültigkeitsklage, Ungültigkeitsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In Lehre und Rechtsprechung werden bei der Ungültigkeit 2 Rechtsfolgen unterschieden:

Anfechtbarkeit (Grundsatz)

Grundsätze der Anfechtbarkeit

Die Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todes wegen

  • ist nur auf Antrag zu beachten
  • wirkt
    • nur gegenüber dem/den Beklagten
    • ex nunc (ab jetzt bzw. von nun an)
  • begründet einen verwirkbaren Ungültigkeitserklärungs-Anspruch.

Anfechtungsgründe 

Der Grundsatz „favor testamenti“ [im Zweifel soll der Bestand des Testaments begünstigt werden] führt dazu, dass bei heilbaren Situationen eher auf Fortbestand der Verfügung, auf Anfechtbarkeit und auf eine Befristung des Klagerechts geschlossen wird.

Der Anfechtung zugeordnet werden daher folgende (heilbaren) Mängel:

  • Mangelhafte Verfügungen von Todes wegen
  • Unsittlichkeit und Rechtswidrigkeit im Erbrecht (im Gegensatz zur Nichtigkeitsfolge von OR 20 im Allgemeinen)

Nichtanfechtung

Eine nicht rechtzeitige Anfechtung lässt die mangelhafte Verfügung gültig werden.

Zur zeitlichen Beschränkung des Klagerechtes vgl.

  • Verwirkung-Anfechtbarkeit.

Nichtigkeit (Ausnahme)

Grundsätze der Nichtigkeit

Die Nichtigkeit einer Verfügung von Todes wegen

  • ist von Amtes wegen zu beachten
  • wirkt
    • gegenüber jedermann
    • ex tunc (von Anfang an, rückwirkend)1
  • begründet einen unverjährbaren Feststellungsanspruch.

Nichtigkeitsgründe

Folgende (unheilbaren) Tatbestände bewirken eine Nichtigkeit der Verfügung2:

  • extreme Verfügungsunfähigkeit
  • extreme Rechts- oder Sittenwidrigkeit
  • Verfügungen zugunsten erbunwürdiger oder erbunfähiger Personen
  • physischer Zwang oder Drohung gegen den Erblasser
  • unmöglicher Inhalt
  • Absenz eines Testierwillens des Erblassers
  • Dokumente, die keine Verfügungen von Todes wegen sind
  • extreme Formmängel

Nichtigkeits-Beispiele

  • Unmöglicher Inhalt:
    • Vererbung fremden, unerreichbaren Eigentums
    • Dokumente ohne schlüssigen Inhalt
      • kein zielführender Inhalt
      • Unklarheiten
      • Widersprüche
  • Absenz eines Testierwillens des Erblassers:
    • Fremde Dokumente (Verfügungen, die nicht vom Erblasser stammen)
    • Gefälschtes Testament
  • Dokumente, die keine Verfügungen von Todes wegen sind:
    • Schreibmaschinen-Entwürfe
    • Scherztext
    • Unmissverständlich widerrufenes Testament
  • Extreme Formmangel:
    • Missachtung der erbrechtlichen Verfügungsform (zB ununterzeichnetes „Schreibmaschinen-Testament“)

Teilnichtigkeit

Gestützt auf die Ungültigkeitsklage, ZGB 7 iVm OR 20 Abs. 2 kann das Gericht auch auf blosse Teilnichtigkeit erkennen.

Konversion

Auch bei nichtigen Verfügungen ist aufgrund des Grundsatzes „favor testamenti“ und des hypothetischen Willens (Testament) bzw. Parteiwillens (Erbvertrag) zu prüfen, ob die Möglichkeit zu einer Konversion [Umdeutung des nichtigen in ein gültiges Rechtsgeschäft] besteht.

Geltendmachung der Nichtigkeit in irgend einem Verfahren

Die Nichtigkeit kann nicht nur in einer Ungültigkeitsklage, sondern in jedem beliebigen Prozess geltend gemacht werden:

Zulässig ist auch bei entsprechenden Voraussetzungen eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit.

Die Nichtigkeitsklage kann auch mit anderen Klageverfahren kombiniert werden:

Nichtigkeitseinrede

Selbstverständlich ist auch (in jedem beliebigen Prozessverfahren) die Nichtigkeitseinrede zulässig.


1 Nichtige Rechtsgeschäfte entfalten keinerlei Wirkungen; daher Wirkung ex tunc (von Anfang an).

2 Auch nichtige Verfügungen sind dem Eröffnungsrichter (ZGB 556 Abs. 1) einzureichen und zu eröffnen bzw. mitzuteilen (ZGB 557 f.), kann doch erst später über Nichtigkeit, blosse Teilnichtigkeit oder Konversion bzw. favor testamenti entschieden werden.

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